Wochenblatt-Leser Fritz P. fragt: Ich arbeitete Vollzeit. Am 1. Juli 2023 übernahm ich den landwirtschaftlichen Betrieb meines Vaters mit verpachtetem Acker und Photovoltaik-Anlagen. Ich nehme 6.500 € aus Verpachtung und 20.000 € aus den PV-Anlagen ein. Muss ich für 2023 Mehrwertsteuer zahlen, weil im Vorjahr, als Vater Eigentümer war, die Einnahmen durch den Verkauf von Holz bei über 22.000 € lagen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Der sogenannte Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ein Kleinunternehmer liegt dann vor, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten hat. Dabei zählen Umsätze aus der Verpachtung der Flächen nicht zum Gesamtumsatz.
Sie haben den Betrieb (PV-Anlage) zum 1. Juli 2023 übernommen. Weil Sie keinen Vorjahresumsatz hatten, wird allein auf den voraussichtlichen Umsatz im laufenden Kalenderjahr abgestellt.
Laufendes Kalenderjahr zählt
Es kommt somit nur darauf an, ob Sie nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 22.000 € nicht überschreiten. Diese Prognose haben Sie zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu machen. Die Umsätze Ihres Vaters – also die des Rechtsvorgängers im Kalenderjahr 2022 – sind für Sie nicht maßgebend.
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(Folge 36-2023)