Wochenblatt-Leser Michael D. in E. möchte als Nebenerwerbslandwirt (§ 13a) Rasenmähen und Schneeräumen als Dienstleistung anbieten. Mit wie viel Prozent ist die Mehrwertsteuer anzusetzen? Kann er von den Einnahmen 40 % als Sondergewinn zum landwirtschaftlichen Gewinn aufschlagen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Nicht landwirtschaftliche Dienstleistungen, wie beispielsweise das Schneeräumen, sind mit 19 % mehrwertsteuerpflichtig, es sei denn, Sie sind ein Kleinunternehmer.
Keine Mehrwertsteuer bei Kleinunternehmern
Ein Kleinunternehmer liegt vor, wenn die Umsätze im Vorjahr 22 000 € nicht überstiegen haben. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Mehrwertsteuer ausweisen. Tun Sie das trotzdem, müssen Sie die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.
Einkommensteuer
Bei Einkommensteuer ist die Rechtslage anders. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG (sogenannte 13a-Landwirte) sind nur „landwirtschaftsnahe“ Dienstleistungen mit einem pauschalen Betriebsausgabenabzug von 60 % im Zuschlagsbereich zu besteuern. Voraussetzung dafür ist, dass die verwendeten Gerätschaften wie beispielsweise der Rasenmäher auch eigenbetrieblich zu mindestens in Höhe von 10 % verwendet werden.
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(Folge 31-2023)