Wochenblatt-Leser Erwin W. fragt: Meine Hofstelle, aktive Landwirtschaft, liegt im Ort. Ein Grundstück möchte ich meiner Tochter überschreiben. Bei der Entnahme ist die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert zu versteuern. Der Bodenrichtwert beträgt 75 €/m2. Ich meine, aufgrund der landwirtschaftsnahen Lage müsste der Wert geringer sein. Wie ist die Rechtslage?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Bei der Entnahme des Bauplatzes für Ihre Tochter haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Entweder Sie gehen demnächst zum Notar, übertragen das Grundstück an Ihre Tochter und erklären später im Wirtschaftsjahr 2022/23 die Entnahme gegenüber dem Finanzamt mit einem über das Portal Boris, dem zentralen Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen, unter www.boris.nrw.de, selbst ermittelten Bodenrichtwert. Erfahrungsgemäß wird das Finanzamt der eigenen Berechnung nicht folgen und den Bodenrichtwert von 75 €/m2, unter Umständen mit einem Abschlag von 10 bis 20 %, ansetzen. Wären Sie damit nicht einverstanden, müssten Sie dann ein Gutachten eines Sachverständigen einholen.
- Die zweite Möglichkeit besteht darin, jetzt schon vor der Entnahme des Bauplatzes ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und es dann mit der Steuererklärung für 2022 dem Finanzamt vorzulegen.
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(Folge 23-2023)