Wochenblatt-Leser Norbert L. fragt: Ich möchte meinen Hof, nicht in der Höfeordnung und verpachtet, sowie Wohnhäuser, eine Fläche mit PV-Anlagen und nicht bewirtschaftete Flächen im Privatvermögen an meinen Sohn und meine Tochter übertragen. Von mir früher selbst bewirtschaftete Fläche und nie von mir selbst bewirtschaftete Flächen möchte ich gemeinsam in einem Vertrag übertragen. Wie kann ich Steuerzahllasten gering halten?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Übertragen Sie an die Kinder die landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Privatvermögen befinden, haben Sie nicht mit der Aufdeckung der stillen Reserven zu rechnen. Etwas anderes gilt für die Ackerflächen (einschließlich Hofstelle) und die Gewerbefläche. Bei geschickter Gestaltung können Sie nachteilige steuerliche Folgen vermeiden, indem beispielsweise zunächst eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet wird, diese dann die Verpachtung der Flächen übernimmt und dann die Flächen jeweils an die Kinder als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen übertragen werden. Letzteres bedeutet, dass die Kinder jeweils als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, sie aber die Flächen nicht selbst verpachten, sondern der GbR zur Nutzung überlassen, damit diese als Verpächterin auftritt. Dazu ist es erforderlich, mit den bisherigen Pächtern einen Nachtrag zum Pachtvertrag aufzusetzen, damit künftig die GbR als Verpächterin auftritt. Haben Sie im ersten Schritt die GbR gegründet und übernimmt diese die Verpachtung der Flächen, so hätten wir keine steuerlichen Bedenken, die ehemals selbst bewirtschafteten Flächen und die Flächen, die sich im Privatvermögen befinden, in einer notariellen Urkunde an die Kinder zu übertragen.
Landwirtschaftliche Flächen begünstigungsfähig
Landwirtschaftliche Flächen einschließlich der Hofstelle, seien sie im steuerlichen Privat- oder im Betriebsvermögen, sind bei der Erbschaftsteuer begünstigungsfähig. Das heißt, werden diese Flächen nicht vollständig oder teilweise innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbgang/der Übertragung verkauft, wird Erbschaftsteuer nicht erhoben. Das gilt nicht für die privaten Wohnhäuser. Hier steht jedem Kind jeweils ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung.
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(Folge 40-2023)