Wochenblatt-Leserin Luisa E. fragt: Ich habe eine Eigentumswohnung verkauft, für die ich ein Immobiliendarlehen meiner Hausbank hatte. Die zehnjährige Zinsbindungsfrist wäre noch gut anderthalb Jahre gelaufen. Der Zinssatz betrug 1 %. Ich hatte mit der Bank vereinbart, dass wegen der aktuellen Bauzinssituation keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei. Für die Bearbeitung und den Treuhandauftrag an den beurkundenden Notar verlangt die Bank nun neben den reinen Notarkosten für die Löschungsbewilligung 100 € Bearbeitungsgebühr und verweist dabei auf ihre AGB. Ist dies rechtens?
Henrik Nolte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Mit Urteil vom 23. Januar 2018 (Az. 25 O 311/17) hatte das Landgericht Dortmund rechtskräftig entschieden, dass bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens neben einer Vorfälligkeitsentschädigung selbst keine Gebühren etwa für deren Berechnung erhoben werden dürfen. Wenn, wie vorliegend, überhaupt keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sein sollte, kann erst recht keine Gebühr verlangt werden.
Bearbeitungsgeld nicht zulässig
Sodann hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. September 2019 (Az. XI ZR 7/19) entschieden, dass ein Bearbeitungsgeld für Treuhandaufträge nicht zulässig sei bzw. dass eine solche Zahlung nicht rechtswirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Banken mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Kreditsicherheiten ausschließlich eigene Vermögensinteressen wahrnehmen. Der damit verbundene Aufwand sei regelmäßig mit dem vom Verbraucher zu zahlenden Darlehenszins abgegolten.
Im entschiedenen Fall ging es zwar um die Umschuldung bzw. Ablösung eines Darlehens nach Ende der Zinsbindungsfrist. Ein Unterschied ist allerdings nicht erkennbar.
Sie sollten Ihre Bank zur Rückzahlung auffordern, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Hierbei greift die Regelverjährung von drei Jahren zum Jahresende. Diese beginnt entsprechend § 199 BGB mit „Erlangung der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände“ und damit mit Zahlung; frühestens jedoch mit dem 10. September 2019, dem Tag des Urteils des BGH.
Lesen Sie mehr:
(Folge 26-2023)