Die Tätigkeit als Betriebshelfer für Ihren Nachbarn erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen und ist steuerpflichtig. Bei einem zu versteuernden Einkommen von über 52.882 €/105.764 € (Ledige/Verheiratete) beträgt der Einkommensteuersatz 42 %; dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag plus die Kirchensteuer (in NRW 9 % von der Einkommensteuer). Dabei müssen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer genauer betrachtet werden.
Vorrangig ist zu prüfen, ob Sie für Ihren Nachbarn nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig werden. Regelmäßig dürften aber Landwirte im Rahmen eines Dienst- bzw. Werkvertrages tätig werden. Solche Dienstleistungen stellen grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Sie können noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten besteht, beispielsweise wenn Sie Ihrem Nachbarn im Stall, bei der Feldbestellung oder bei der Ernte oder auch beim Bau eines Stalls aushelfen. Wenn diese Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes Ihres Betriebes und nicht mehr als 51.500 € (ohne MwSt.) im Wirtschaftsjahr beträgt, wird sie noch den landwirtschaftlichen Einkünften zugerechnet.
Ähnliche Abgrenzungen gibt es im Umsatzsteuerrecht. Bei einer Nachbarschaftshilfe bis 51.500 € können Sie noch die umsatzsteuerliche Pauschalregelung anwenden. In diesem Falle müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldung gegenüber dem Finanzamt abgeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie diese Grenze überschreiten oder aber gegenüber einem Gewerbebetrieb tätig sind. In diesem Falle müssten Sie gegenüber dem Auftraggeber 19 % Umsatzsteuer berechnen und diese im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen.