Wochenblatt-Leser Christian J. in K. fragt: Ab dem kommenden Jahr gelten meine bisherigen Uferrandstreifen sowie neu angelegte Streifen an Gewässern als „begrünte Pufferstreifen“. Diese muss ich jährlich schneiden und den Aufwuchs abfahren. In welchem Zeitraum muss das passieren? Darf ich den Aufwuchs schon im Frühjahr, zusammen mit meinen Grünlandflächen, mähen und ernten?
Dr. Thomas Böcker, Referent für Betriebswirtschaft, LWK NRW, gibt Antwort: Ihre Frage bezieht sich sowohl auf die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung als auch auf die im Rahmen der Agrarreform geltende Bewirtschaftungsauflage zum Guten Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustand (GLÖZ). Beide Rechtsvorschriften schreiben unterschiedliche Auflagen für Pufferstreifen vor.
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Laut Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) nicht innerhalb eines Abstands von 10 m von der Böschungsoberkante ausgebracht werden. Falls eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist, reduziert sich der Abstand auf 5 m. In der Praxis legen deshalb die meisten Betriebe 5 m breite Grünstreifen an Gewässern an, wenn es sich um Ackerflächen handelt. Grünland ohne Pflanzenschutzmittel-Einsatz kommt auch ohne Pufferstreifen aus. Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung legt für die Grünstreifen keine Einschränkungen zu Mahd und Ernte fest. Die begrünten 5-m-Streifen dürfen darüber hinaus einmal in fünf Jahren umgebrochen und neu eingesät werden.
Laut der Vorschrift GLÖZ Nr. 4 im Rahmen der Agrarreform müssen Antragsteller ab 2023 einen 3 m breiten Pufferstreifen entlang von Gewässern schaffen. Auf diesem Pufferstreifen dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Biozide oder Düngemittel angewendet werden. Darunter fallen alle Düngemittel – auch organische Düngemittel und Spurennährstoffe – und alle Pflanzenschutzmittel. Es dürfen auch keine Mittel eingesetzt werden, die in der ökologischen Landwirtschaft erlaubt sind. Die Auflage gilt ganzjährig. Allerdings sind weitere Vorgaben seitens des Gesetzgebers nicht vorgegeben. Das bedeutet, im Prinzip darf jede Kultur auf dem GLÖZ-Pufferstreifen stehen, egal ob Kartoffel, Kleegras oder Dauergrünland. Die Kulturen dürfen auch wie gewohnt geerntet werden. Das Verbot der Düngung und des Pflanzenschutzes dürfte in der Praxis aber dazu führen, dass in der Regel Gräser auf den Streifen wachsen werden.
Was bei Ackerland gilt
Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich bei dem Pufferstreifen um Ackerland handelt und dieser Streifen am Gewässer gleichzeitig als 4-%-Brache im Rahmen der Konditionalität angegeben werden soll. Dann darf die Fläche nicht geerntet werden. Lediglich eine Beweidung durch Schafe und Ziegen ist ab dem 1. September des Antragsjahres erlaubt.
Am Uferrandstreifenprogramm teilnehmen
Falls Sie einen Grundantrag für Agrarumweltmaßnahmen gestellt haben, könnten Sie aber auch weiterhin am Uferrandstreifenprogramm teilnehmen. In diesem Fall wäre eine jährliche Mahd und Abfuhr verpflichtend. Allerdings darf ein Uferrandstreifen nicht im Schutzzeitraum vom 1. April bis 15. Juni gemäht werden.
Auch auf Grünlandflächen mit anliegendem Grünland-Pufferstreifen wird die Einhaltung der Vorschriften überprüft. Der Verzicht auf Düngung sollte hier mittelfristig mit einer etwas unterschiedlichen Grünfärbung der Gräser einhergehen und bei regelmäßiger Abfuhr mit einer Aushagerung des Bodens und des Bestands.
Laut Strategieplan zur Agrarpolitik 2023 soll sich die Kulisse für die 3-m-Pufferstreifen mit der Kulisse aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung überschneiden. Kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von der Vorgabe ausgenommen. Darunter fallen Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, einige Be- und Entwässerungsgräben und Fischteiche.
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(Folge 47-2022)