Wochenblatt-Leser Hendrik M. in P. fragt: Ein Schäfer fragt, ob er eine meiner Zwischenfruchtflächen – angelegt als Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 – mit seinen Schafen beweiden darf. Könnte das förderschädlich sein?
Roger Michalczyk, EU-Zahlstelle, Förderung, Landwirtschaftskammer NRW, informiert: Im Rahmen der neuen EU-Agrarpolitik gibt es neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). GLÖZ 6 betrifft die Mindestbodenbedeckung. Danach muss grundsätzlich jeder Betrieb ab dem 15. November auf mindestens 80 % seiner Äcker eine Bodenbedeckung haben. Gemäß § 17 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) kommen als Mindestbodenbedeckung auch Zwischenfrüchte und sonstige Begrünungen infrage.
Mindestbodenbedeckung muss erhalten bleiben
Eine Beweidung dieser Flächen durch Schafe oder Ziegen ist dabei auch in dem jeweiligen Zeitraum der Mindestbodenbedeckung möglich, solange die Mindestbodenbedeckung nicht zerstört wird (vergleiche § 21 Absatz 2 (GAPKondV).Das bedeutet in der Praxis, dass Schafe und Ziegen den Aufwuchs fressen dürfen, sofern noch Stoppeln und/oder Stängelreste auf der Fläche verbleiben und somit die Mindestbodenbedeckung gewährt wird.
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(Folge 45-2023)