Wochenblatt-Leserin Maria P. in W. fragt: Meinem aktuellen ELAN-Antrag wurde ein neues Landschaftselement hinzugefügt. Informiert worden bin ich im Vorfeld dazu nicht. Wer ist für diese „Flächenkorrektur“ verantwortlich? Und ist diese Vorgehensweise über die Köpfe der betroffenen Landwirte hinweg überhaupt rechtlich zulässig?
Tim Wiemers von der EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskammer NRW weiß Rat: Im Bereich der Agrarförderung wird jährlich auf Grundlage neuer Luftbilder geprüft, ob es Veränderungen bei der Förderfähigkeit von Flächen gibt. Im Zuge dieser Referenzpflege werden die Feldblockgrenzen an die auf dem Luftbild ersichtlichen, tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Neben den Feldblöcken müssen die Landschaftselemente (zum Beispiel Hecken, Baumreihen, Feldgehölze) separat ausgewiesen werden. Zu den Aufgaben der Referenzpflege dieser Flächen gehört es auch, dass Strukturen, die den Anforderungen entsprechen, als neue Landschaftselemente aufgenommen werden. Die aktuellen Referenzen (Feldblöcke/Landschaftselemente) werden den Antragstellern neben den Vorjahresschlägen im Rahmen des jährlichen Antragsverfahrens im ELAN-Programm bereitgestellt. Antragsteller müssen wiederum im Flächenantrag sowohl ihre beihilfefähigen Schläge als auch ihre beihilfefähigen Landschaftselemente angeben.
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(Folge 22-2022)