Die Anlage, Ausführungsplanung und Pflegemaßnahmen von Ausgleichsmaßnahmen werden in der jeweiligen Baugenehmigung oft hinlänglich geregelt. Aus der jeweiligen Genehmigung können in Nebenbestimmungen weitere Auflagen formuliert werden.
Der Eingriffsverursacher bzw. Vorhabenträger ist verantwortlich für die gemäß der vorliegenden Genehmigung erforderliche Umsetzung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen. Nicht zuletzt sollen die Maßnahmen die durch das Bauvorhaben gestörten Funktionen des Naturhaushaltes ausgleichen.
Für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen ist der Bauherr verantwortlich. Die Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen obliegt der jeweiligen zuständigen Naturschutzbehörde.
Der Betreiber eines Ökokontos verkauft seine Ökopunkte an den Bauherrn. In diesen Fällen muss also der Ökokontobetreiber der Unteren Naturschutzbehörde etwa beim Landkreis den Nachweis erbringen, dass zum Beispiel eine Streuobstwiese angelegt, gepflegt und erhalten wird.
(Folge 24-2021)