Wochenblatt-Leserin Julia S. in D. fragt: Wir haben eine Pachtfläche, 3,8 ha, auf der wir Biospargel anbauen. Die Pacht läuft am 1. Oktober 2022 aus. Ab dem 2. Juli 2022 möchten wir die Spargelkultur vom Feld nehmen und Zwischenfrüchte säen. Bleibt die Bioprämie erhalten?
Rat weiß Ann-Kathrin Steinkamp, EU-Zahlstelle, Förderung, Landwirtschaftskammer NRW: Im Rahmen des Ökologischen Landbaus können grundsätzlich nur Flächen gefördert werden, die im gesamten Verpflichtungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gemäß den Richtlinien ökologisch bewirtschaftet werden. Sofern die Fläche nach Pachtende nachweislich ökologisch bewirtschaftet wird und dem Kontrollverfahren der Ökokontrollstellen unterlag, kann eine Förderung erfolgen. Andernfalls ist dies der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu melden und die Fläche muss aus dem Auszahlungsantrag genommen werden. Bezüglich der Nutzart gelten die gleichen Anforderungen wie bei den Direktzahlungen.
Im Bereich Direktzahlungen ist darauf zu achten, dass im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli die Vorgaben hinsichtlich der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung einzuhalten sind. Das heißt, wenn die Zwischenfrucht vor dem 16. Juli auf der Fläche ausgebracht wird, könnte durch eine Vor-Ort-Kontrolle die Zwischenfrucht als Hauptfrucht gewertet werden.
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(Folge 18-2022)