Betriebsprüfungen bei Saisonkräften

Es drohen hohe Nachzahlungen

Prüfer nehmen bei Kontrollen verstärkt osteuropäische „Hausfrauen und -männer“ in den Blick. Wie Sie sich darauf vorbereiten, weiß Marion von Chamier vom Westfälisch-Lippischen Arbeitgeberverband.

Saisonkräfte können Sie unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig und damit sozialabgabenfrei beschäftigen. Welche Tücken hier lauern und wo die Betriebsprüfer momentan besonders genau hingucken, darüber informierte Geschäftsführerin Marion von Chamier auf der diesjährigen Informationsveranstaltung des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft (WLAV) am 7. Februar 2024 in Dülmen.

Eine kurzfristige Beschäftigung

- ist auf 3 Kalendermonate beziehungsweise 70 Arbeitstage beschränkt. Beschäftigen Sie die Aushilfe mehrmals im Jahr, also zum Beispiel im Frühjahr und Herbst desselben Jahres, gelten insgesamt 90 Kalendertage als Grenze.

- darf nur „gelegentlich“, also ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübt werden. So darf die Aushilfe zwar wiederholt, etwa jährlich oder mehrmals pro Jahr wiederkommen. Die erneute Tätigkeit dürfen Sie aber nicht von vornherein vertraglich vereinbaren, sondern Sie sollten den neuen Vertrag erst direkt vor Arbeitsbeginn unterschreiben lassen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Beginn und Ende der Saisonbeschäftigung von Jahr zu Jahr variieren.

- darf nicht „berufsmäßig“ ausgeübt werden: Das gilt grundsätzlich als erfüllt etwa bei Hausfrauen und -männern, Selbstständigen, Schülern, Studenten, Schulabgängern, Beamten und Arbeitnehmern mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung, die nicht aus Osteuropa kommen.

Viele der kurzfristig beschäftigten Saisonkräfte aus Osteuropa sind Hausfrauen und -männer. Das Problem: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und besonders die DRV Westfalen zweifelt bei Betriebsprüfungen in letzter Zeit häufig die Angabe an, Hausmann oder -frau zu sein. Dies tut sie insbesondere bei jungen, ledigen Personen und Paaren, wenn beide im Betrieb als Hausfrau oder -mann sozialabgabenfrei beschäftigt sind. Zudem fordern die Prüfer weitere Einkommensnachweise an. Hingegen verlangte der von der Deutschen Rentenversicherung 1998 entwickelte Fragebogen zur Ermittlung der Sozialversicherungspflicht beziehungsweise -freiheit bis März 2020 keinerlei Angaben zum Lebensunterhalt von Hausfrauen/-männern.

In der Folge stuften Betriebsprüfer insbesondere im vergangenen Jahr Hausfrauen/-männer vielfach als berufsmäßig und damit versicherungspflichtig ein und forderten Sozialabgaben nach.

Positive Urteile

Inzwischen gibt es aber mehrere sozialgerichtliche Urteile etwa vom Sozialgericht (SG) Freiburg (Az.: S 14 BA 2109/18 und S 12 BA 252/18) und einen Beschluss vom SG Lüneburg (Az.: 1 BA 15/22 ER), sowie zwei Urteile vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 11 BA 3083/20 und L 8 BA 2385/22), die die Position der Landwirte stärken. Der Tenor: Unterstellt die DRV, dass die Saisonkraft entgegen den Angaben keine Hausfrau/-mann ist, muss sie das beweisen. Kann sie das nicht, muss sie die Angaben akzeptieren, anstatt darauf zu verweisen, dass Nachweise fehlen und folglich Beiträge nachzuzahlen sind. Im neuesten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom Oktober 2023 urteilten die Richter gar, dass die Arbeitgeber nicht nur nicht verpflichtet, sondern nicht einmal...