Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein Gesetz. Es gilt für landwirtschaftliche Betriebe in NRW, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Man sagt auch „Nordwestdeutsche Höfeordnung“. „Der Grundgedanke ist, schlagkräftige, wirtschaftliche Einheiten zu schützen und sie beim Erbgang nicht zu zerschlagen“, erläutert Hubertus Schmitte, Fachanwalt für Agrarrecht, Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband, WLV.
Nur ein Kind kann erben
Kurzum: Die HöfeO schützt den Hof. Deswegen kann im Sinne der HöfeO nur ein Kind allein den elterlichen Betrieb erben. „Eine Übertragung auf mehrere Kinder ist nicht möglich“, verdeutlicht Schmitte. Die weichenden Erben, also die Geschwister, erhalten eine relativ geringe Abfindung.
In der Regel erbt das Kind, welches den Hof bereits bewirtschaftet bzw. eine landwirtschaftliche Ausbildung oder ein Studium macht oder eine Beschäftigung im landwirtschaftlichen Bereich hat und damit zeigt, dass es den Hof bewirtschaften will und kann. Im Fachjargon heißt es „wirtschaftsfähig sein“.
Üblicherweise überträgt der Vater bzw. die Mutter, oder beim Ehegattenhof die Eltern, den Betrieb zu Lebzeiten auf ein Kind. Das ist die vorweggenommene Erbfolge.
Vertrag abschließen
Bei der Hofübergabe schließen Übernehmer, Übergeber und weichende Erben einen Vertrag ab. Dieser muss notariell beurkundet werden. Der Übergabevertrag regelt neben der Übertragung des Hofvermögens an den Übernehmer die Abfindung der Geschwister und die Altenteilleistungen wie Wohnrecht, Verpflegung und Baraltenteil der Übergebenden.
Gemeinsam trotz HöfeO:
Damit mehrere Kinder einen Hof im Sinne der Höfeordnung gemeinsam bewirtschaften können, gibt es die Möglichkeit, dass die Geschwister bzw. Geschwister und Eltern eine Gesellschaft gründen. Das kann etwa eine GbR, eine GmbH oder eine GmbH und Co. KG sein. Diese Formen werden häufig in der Direktvermarktung, der Energieerzeugung oder im gewerblichen Bereich gewählt.
Zunächst wird der elterliche Betrieb als Hof im Sinne der HöfeO auf ein Kind übertragen. Dieses Kind ist nun Inhaber/-in des Betriebs und gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt, die er/sie und die Geschwister und in einigen Familien auch die Eltern bilden. Diese/r Hoferbe/-in überlässt den Betrieb nun der Gesellschaft zur Nutzung. Dazu sollten die Beteiligten einen Gesellschaftsvertrag schließen, in dem unter anderem geregelt ist, wie sie finanziell am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt werden und was passiert, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder es zur Auflösung kommt.
„Das gewährleistet, dass der Betrieb zusammenbleibt“, sagt Fachanwalt Hubertus Schmitte und betont, „sollte aber der landwirtschaftliche Betrieb unter den Kindern aufgeteilt und beispielsweise auf die GbR übertragen werden, geht dies nicht mit der HöfeO.“
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