Eine Imkerei, ein paar Hühner oder Pensionspferde und Rinder, etwas Wald sind Hobby, solange keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist. Da ist der Fiskus streng, damit nicht ungerechtfertigt Steuervorteile erzielt werden. Diese Tatbestände in Land- und Forstwirtschaft gelten als Liebhaberei.
Gewinne, Verluste und die Steuer
Land- und Forstwirtschaft hat mit „Wirtschaften“ zu tun. Es geht um Gewinne, Verluste und die Steuer. Nun gibt es aber Steuerpflichtige, die ein gesichertes Einkommen haben, und sich einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gönnen. Schnell passiert es, dass sie beispielsweise mit der Pensionspferdehaltung oder mit dem Holzverkauf und der Jagd land- oder forstwirtschaftliche Einnahmen generieren; allerdings nur in einem geringen Umfang und unterhalb der Gewinnschwelle. Dies führt dazu, dass das Finanzamt genauer hinschaut.
Bringt es Geld oder nicht
Bei einer beruflichen Tätigkeit stellt sich die Frage, ob diese auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist oder der privaten Lebensführung dient. Das Steuerrecht spricht in diesem Fall von „Liebhaberei“.
Liegt „Liebhaberei“ vor, sind die daraus erzielten Einkünfte nicht zu versteuern; auch wenn die Tätigkeit dem Einkommensbegriff des § 2 EStG entspricht.
Allerdings zeichnet sich Liebhaberei dadurch aus, dass über einen längeren Zeitraum dauerhaft Verluste entstehen, welche ebenfalls nicht steuerrechtlich ansetzbar sind. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, welche zu einer Minderung der Steuerlast führt, scheidet also aus.
Steuernachzahlung droht
Die Grenzen sind dabei fließend. Während eine private Kleintierhaltung, wie etwa das Züchten von Kaninchen im kleinen Rahmen und der gelegentliche Verkauf der privaten Lebensführung zugeordnet werden kann, stellt sich etwa bei Pferdezuchtbetrieben schnell die Frage, wo aufgrund des Investitionsvolumens, die Gewinnerzielungsabsicht anfängt bzw. die Liebhaberei aufhört.
Diese steuerrechtliche Abgrenzung kann entscheidend für das Überleben des Betriebes werden, beispielsweise wenn Steuernachforderungen entstehen, weil es sich der Auffassung nach um Liebhaberei handelt.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wurden zahlreiche Fälle vor dem Bundesfinanzhof verhandelt, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht strittig war.
Finanzamt schaut hin: Werden Anfangsverluste steuerrechtlich geltend gemacht, lässt das Finanzamt die Steuererstattungen (durch die Verrechnung mit positiven Einkünften) zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu. Ändert sich die Auffassung später, da keine Gewinnerzielungsabsicht glaubhaft gemacht wird, führt dies zu Steuernachzahlungen. Im umgekehrten Fall kommt es nicht zu einer Nachzahlung.
Bei der Abgrenzung zur Liebhaberei prüft das Finanzamt, ob eine Tätigkeit ausgeführt wird, die einer Einkunftsart in der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist.
Hierzu gehören Einkünfte aus
- Landwirtschaft,
- Tierzucht,
- Weinbau,
- Jagd,
- Gartenbau und
- sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob der Steuerpflichtige mit dieser Tätigkeit einen Totalgewinn bzw. -überschuss anstrebt. Der Begriff des Totalgewinns zielt dabei auf die Betrachtung des Tätigkeitshorizontes, von der Gründung bis zur Beendigung der Tätigkeit ab. Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige. Wie lange Anlaufverluste erzielt werden können, ist nicht klar festgelegt. Das hängt vom Einzelfall ab.
Liebhaberei wird unterstellt
Die Einschätzung der Liebhaberei kommt zustande, wenn bei längeren Verlustperioden weitere Anzeichen dazukommen, die darauf schließen lassen, dass die Tätigkeit der privaten Lebensführung und nicht dem Gewinnstreben entspringt. Dagegen sind positive Einkünfte ein Beleg für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht.Problematisch ist diese Betrachtung deshalb, weil die Finanzverwaltung anhand äußerer Umstände und Tatsachenwürdigungen auf die innere Motivation des Steuerpflichtigen schließt, sodass oft Anscheinsvermutungen und Interpretationen eine Rolle spielen.
Vielleicht weiß der Steuerpflichtige anfangs selbst nicht, ob diese Tätigkeit mehr aus persönlichen Interessen und Leidenschaft getrieben ist oder um damit Gewinn- bzw. Einkommen zu generieren. Darüber hinaus können sich Motivationen ändern: Was als Hobby beginnt, kann zum Brotberuf werden und umgekehrt.
Prüfung und Abgrenzung zur Liebhaberei
Für die Prüfung und Abgrenzung zur Liebhaberei sind die Einschätzung der Ertragssituation als auch die Art der Betriebsführung entscheidend. Wichtig ist es, dass die Tätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgeübt wird, sodass nachhaltig Gewinne möglich sind. So kann beispielsweise die Größe der Nutzfläche als Indiz für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. Genaue Grenzen obliegen hier dem Einzelfall.
Verlusten entgegensteuern
Bei Verlusten muss erkennbar sein, dass zeitnah geeignete Maßnahmen getroffen wurden, diesen entgegenzuwirken. Auch der Zusammenhang mit der persönlichen Neigung des Steuerpflichtigen ist von Interesse. Typische Tätigkeiten aus dem Bereich der Freizeit bzw. der privaten Lebensführung lassen den Verdacht aufkommen, es handelt sich um Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht.Beispiele sind besonders im Bereich des Sports und der Jagd zu finden oder auch bei Tätigkeiten, die die Anschaffung und Nutzung von Luxusgütern, wie etwa eine Yachtvermietung, mit sich bringen.
Liebhaberei liegt in diesem Fall vor, wenn ein verlustbringender Betrieb objektiv nicht die Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen darstellt, sondern andere Einkommensquellen diesem erst ermöglichen den defizitären Betrieb weiterzuführen.
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