Steuerrecht

Liebhaberei ist, wenn …

Land- und Forstwirtschaft hat mit „Wirtschaften“ zu tun. Wenn es aber keine Gewinne gibt, lässt sich steuerlich nichts absetzen. Der Fiskus ist da streng und spricht von Liebhaberei.

Eine Imkerei, ein paar Hühner oder Pensionspferde und Rinder, etwas Wald sind Hobby, solange keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist. Da ist der Fiskus streng, damit nicht ungerechtfertigt Steuervorteile erzielt werden. Diese Tatbestände in Land- und Forstwirtschaft gelten als Liebhaberei.

Gewinne, Verluste und die Steuer

Land- und Forstwirtschaft hat mit „Wirtschaften“ zu tun. Es geht um Gewinne, Verluste und die Steuer. Nun gibt es aber Steuerpflichtige, die ein gesichertes Einkommen haben, und sich einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gönnen. Schnell passiert es, dass sie beispielsweise mit der Pensionspferdehaltung oder mit dem Holzverkauf und der Jagd land- oder forstwirtschaftliche Einnahmen generieren; allerdings nur in einem geringen Umfang und unterhalb der Gewinnschwelle. Dies führt dazu, dass das Finanzamt genauer hinschaut.

Bringt es Geld oder nicht

Bei einer beruflichen Tätigkeit stellt sich die Frage, ob diese auf die Erzielung von Einnahmen gerich­tet ist oder der privaten Lebens­führung dient. Das Steuerrecht spricht in diesem Fall von „Liebhaberei“.

Liegt „Liebhaberei“ vor, sind die daraus erzielten Einkünfte nicht zu versteuern; auch wenn die Tätigkeit dem Einkommensbegriff des § 2 EStG entspricht.

Allerdings zeichnet sich Liebhaberei dadurch aus, dass über einen längeren Zeitraum dauerhaft Verluste entstehen, welche ebenfalls nicht steuerrechtlich ansetz­bar sind. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften, welche zu einer Minderung der Steuerlast führt, scheidet also aus.

Steuernachzahlung droht

Die Grenzen sind dabei fließend. Während eine private Kleintierhaltung, wie etwa das Züchten von Kaninchen im kleinen Rahmen und der gelegentliche...