Wasserwerk darf kaufen

Landwirtschaftkammer kontra Wasserwerk: Die Stadtwerke Borken hatten im Juli 2011 Flächen erworben, die in der Schutzzone III a des Wasserschutzgebietes „Im Trier“ liegen. Künftig sollten diese Flächen von einem Landwirt renaturiert und extensiv im Sinne des Wasserschutzes bewirtschaftet werden. Doch die Landwirtschaftskammer NRW versagte die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) erforderliche Genehmigung.

Begründung: In der Region gebe es bereits eine Kooperation zwischen der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft. Ein ortsansässiger Landwirt benötige die Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebes, meinte die Kammer.

Maßnahme gleichwertig

Doch das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Borken und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellten sich auf die Seite des Wasserwerkes. Die Richter wiesen die Landwirtschaftskammer an, die Genehmigung für den Grunderwerb zu erteilen. Neben dem Landerwerb durch Vollerwerbslandwirte sei auch der Landerwerb durch die Stadtwerke zum Zwecke des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes eine gleichwertige Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur.

Die moderne Landwirtschaft habe sich an einem nachhaltigen Umwelt- und Naturschutz zu orientieren, meinten die OLG-Richter. Mit dem Landerwerb verfolgten die Stadtwerke ein förderungswürdiges und prüffähiges Konzept, um den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser, insbesondere Nitrat, zu vermindern. Dieses Ziel sei nicht allein durch den mit den Landwirten auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Kooperationsvertrag (Kooperationskonzept 2020) zu erreichen, sondern es bedürfe über die Kooperation hinaus weiterer Anstrengungen.

Keine Rangfolge

Als andere Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur stehe der beabsichtigte Flächenankauf durch die Stadtwerke damit gleichrangig neben der Förderung der Eigenlandausstattung der Vollerwerbslandwirte. Der Behörde obliege es nicht, eine Rangfolge für konkurrierende Agrarstrukturmaßnahmen aufzustellen (OLG-Beschluss vom 23. Oktober 2012, Az I-10 W 27/12). As