Was bringt die Düngeverordnung?

Viel Zündstoff bieten die Änderungen der Düngeverordnung, die derzeit zur Debatte stehen. Gösta-Harald Fuchs, Landwirtschaftskammer NRW, berichtete im Rahmen der Agrargespräche der K+S Kali GmbH in Münster.

Müssen flächenlose Betriebe bald Gülle-Lagerkapazitäten für neun Monate vorhalten? Dies wird unter anderem im Zusammenhang mit der Novellierung der Düngeverordnung diskutiert. Was sonst noch im Gespräch ist, erläuterte Gösta-Harald Fuchs, Landwirtschaftskammer NRW bei den Agrargesprächen der Kali + Salz. Unmittelbar vor Beginn der Agrarunternehmertagen hatte der Kali-Produzent Händler und Berater am Dienstag vergangener Woche ins Tryp-Hotel nach Münster eingeladen.

Im Hinblick auf die Änderung der Düngeverordnung steht etwa zur Debatte, ob die Düngebedarfsermittlung zukünftig schriftlich dokumentiert werden soll. Und zwar für N und P verpflichtend auf der Ebene „Schlag“ oder „Bewirtschaftsungseinheit“. Zudem wird momentan über bundeseinheitliche N-Sollwerte diskutiert, erläuterte Gösta-Harald Fuchs, der bei der Landwirtschaftskammer NRW für das Fachrecht Düngung verantwortlich ist.

Überschreitung der Nährstoffgrenze bald ordnungswidrig?

Auch die N-Obergrenze von 170 kg N/ha im Betriebsdurchschnitt für alle organischen Düngemittel steht zur Debatte. Die Zahl bleibt zwar, aber es könnte sein, dass nicht nur – wie bisher – die tierischen Wirtschaftsdünger darunter fallen, sondern vielleicht auch bald der pflanzliche Anteil von Gärresten mit in diese Zahl einkalkuliert werden muss.

Im Hinblick auf die Nährstoffbilanzen ist bei Stickstoff im dreijährigen Mittel derzeit ein Überschuss von 60 kg/ha erlaubt. Bei Phosphat sind es im 6-jährigen Mittel 20 kg/ha bei Versorgungsstufe C. Die Überschreitung dieser Grenzen ist bisher keine Ordnungswidrigkeit – das könnte es aber werden. Beim Nährstoffvergleich steht eine Rückkehr zur Hoftorbilanz zur Diskussion. „Aber hier muss erstmal geprüft werden, ob das überhaupt rechtskonform ist“, so Fuchs.

Zukünftig neue Sperrfristen?

Was die Lagerkapazitäten betrifft, sind bei flächenlosen Betrieben neun Monate im Gespräch. Für alle anderen könnte demnächst eine Mindestlagerkapazität von sechs Monaten gelten in Abhängigkeit von der Betriebsart.

Bei den Sperrfristen wird über einen Beginn direkt nach der Ernte der Hauptkultur diskutiert. Ausnahmen wären bis 30. September bei Raps und Zwischenfrüchten bei Aussaat bis zum 15. September. Auch bei Feldgras, das im Frühjahr gesät wurde, wäre noch eine Ausbringung von Wirtschaftsdüngern möglich. Beginn der Sperrfrist für Grünland wäre der 15. November, einheitliches Ende für alle Kulturen wäre dann Ende Januar. Zudem ist eine Sperrfrist für Festmist derzeit im Gespräch.

Technische Anforderungen

Im Hinblick auf die Ausbringungstechnik stehen folgende Anforderungen zur Diskussion:
Eine Breitverteilung soll es nicht mehr geben. Auf bestelltem Ackerland dürften organische und organisch-mineralische Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N ab 2020 nur direkt auf den Boden ausgebracht (Schleppschlauch, Schleppschuh) oder unmittelbar in den eingebracht werden (Injektion). Alle Düngerverteilgeräte müssen bei Neuanschaffung ab 2015 höhere Anforderungen an die Verteil- und Dosiergenauigkeit erfüllen (Altgeräte ab 2020). Zudem könnten Grenzstreueinrichtungen für Mineraldüngerstreuer ab 2020 verpflichtend werden.
„Allerdings stehen hinter den Zahlen noch größere Fragezeichen als hinter den Anforderungen“, beschwichtigte Fuchs.

Auch bei der Ausbringung auf gefrorene Böden könnte sich bald etwas ändern. Hier steht zur Debatte, dass die Aufbringung nur erlaubt ist auf Böden, die nur oberflächlich gefroren sind (Nachtfrost) und im Tagesverlauf vollständig auftauen – statt wie bisher nur oberflächig auftauen.

Landesverordnung ab 2013 zu berücksichtigen

Neben der Novellierung der Düngeverordnung referierte Gösta-Harald Fuchs auch über die Landesverordnung zum Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdüngern. Um die Gülleströme innerhalb von NRW besser nachvollziehen zu können, gilt zusätzlich zur Verbringensverordnung auf Bundesebene eine Landesverordnung seit Mai 2012.

Demnach muss ab 2013 jeder landwirtschaftliche Betrieb, der Wirtschaftsdünger an andere Betriebe abgibt, am 31. März des Folgejahres sowohl
- die anfallenden und aufgenommenen als auch
- die abgegebenen Mengen und Nährstoffgehalte an die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer melden. Ziel der Verordnung ist die lückenlose Dokumentation von Nährstoffflüssen bei überbetrieblicher Wirtschaftsdüngerverwertung. ma

Wieviel Gülle derzeit nach NRW importiert wird, wie diese Gülleströme besser überwacht werden sollen und wie es um das Kaligeschäft bestellt ist, lesen in Wochenblatt-Folge 10/2013 in der Rubrik "Industrie"