Vorsteuerabzug bei Dachsanierung

Landwirte müssen oft das Dach reparieren lassen, bevor sie darauf eine PV-Anlage installieren können. Zumeist erstattet das Finanzamt auch die Vorsteuer aus der Dachreparatur, jedenfalls zum Teil.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die unternehmerische Nutzung des Gebäudes, etwa eines Schuppens oder eines Stallgebäudes, mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Liegt die Gebäudenutzung zu weniger als 10 % im unternehmerischen Bereich, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

Liegt hingegen die unternehmerische Nutzung des Gebäudes bei mindestens 10 % der Gesamtnutzung, was bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden regelmäßig der Fall ist, muss gedanklich eine Aufteilung zwischen der Gebäudenutzung einerseits (etwa Vermietung des Stalles) und der Außennutzung (Vermietung der Dachflächen) andererseits vorgenommen werden. Wird das Gebäude, zum Beispiel ein Schweinestall, nicht vermietet, so muss eine fiktive Miete für das Innere des Gebäudes (ohne Aufstallung) angesetzt werden.

Das Gleiche gilt, wenn zum Beispiel die Dachfläche des Gebäudes vermietet wird. Auch hier muss man unter Umständen eine fiktive Miete ansetzen. Entsprechend dem Verhältnis der Vermietungsumsätze kann aus einer Dachreparatur dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Arno Ruffer

Wie der Vorsteuerabzug in der Praxis aussehen könnte, lesen Sie in unserem Beispiel in Wochenblatt-Folge 2/2012 auf Seite 93.