Vermietung von Büros, Hallen und Lagerräumen

Das Mietrecht für Wohnraum ist umfangreich und kompliziert. Der Gesetzgeber und die Gerichte wollen die Mieter vor überzogenen Forderungen und Willkür der Vermieter schützen. Anders sieht es aus, wenn Sie als Landwirt Geschäftsräume, Scheunen, Hallen, Garagen, Lagerräume oder Werkstätten vermieten.

Vermieter und Mieter können die Miete und Laufzeit des Vertrages grundsätzlich frei aushandeln. Ein Mietverhältnis über Geschäftsräume kann der Mieter oder Vermieter mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Wenn Sie Scheunen, Hallen, Garagen, Lagerräume oder eine Werkstatt auf dem Hof vermieten, orientiert sich die Kündigungsfrist an der Mietzahlung: Wird die Miete zum Beispiel monatlich überwiesen, können Sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Auch hier gilt also die Dreimonatsfrist (falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist).

Wenn Sie Gewerberäume (etwa Büros) vermieten möchten, sollten Sie einen individuell ausgestalteten Mietvertrag mit dem Mieter abschließen. Oft fordert der künftige Mieter Umbauten im Gebäude oder dass der Vermieter Parkplätze auf dem Hofraum schafft.

Umnutzung genehmigt?

Wichtig: Der Kreis muss die Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzter Bausubstanz im Einzelfall genehmigen. Bei der Beantragung sollten Sie darauf achten, dass die Genehmigung möglichst weit gefasst wird („für gewerbliche Zwecke ...“), damit Sie die umgenutzten Räume nach Auszug des ersten Mieters anderweitig vermieten können.

Die Kosten für den Umbau sollten Sie als Eigentümer tragen und auf die Miete umlegen. Wenn Sie das finanzielle Risiko scheuen (weil Sie schon älter sind und kein Hofnachfolger da ist), könnte auch der künftige Mieter die Umbaukosten finanzieren. Dann jedoch sollten sich beide Seiten vertraglich genau absichern.

Die Baukosten könnten zum Beispiel für einen festzulegenden Zeitraum mit einem Teil der Miete verrechnet werden. Hin und wieder gibt es dabei jedoch auch Streit: Der Mieter hat teure Umbauten in den angemieteten Räumen finanziert und der Vermieter kündigt später den Mietvertrag. Dann sollten Sie einen Gutachter einschalten, der den Ausgleich berechnet. Nach § 812 BGB kann der Mieter Ersatz fordern, wenn der Vermieter die Baumaßnahmen geduldet und sich dadurch bereichert hat. As