Tierbestände jetzt melden

In den nächsten Tagen erhalten alle der Tierseuchenkasse NRW (TSK) bekannten Tierbesitzer den Meldebogen für 2013. Tierbesitzer, die sich seit November neu angemeldet haben, werden den Meldebogen erst Mitte Januar 2013 bekommen.

Jeder Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen ist verpflichtet, der TSK seinen Tierbestand schriftlich zu melden. Da grundsätzlich alle Tierarten für Tierseuchen empfänglich sind, ist es unerheblich, zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung): Beitragspflichtig sind alle Tierbesitzer in NRW. Welche Beiträge im Einzelnen zu entrichten sind, zeigt die angehängte pdf-Datei.

Bequem online melden

Die Meldung kann mittels des zugesandten Meldebogens oder auch per Internet erfolgen. Um die Zahlen schnell und sicher zu übermitteln, wird die Nutzung des TSK-Online-Meldebogens empfohlen.Der Zugang für die Online-Meldung erfolgt ab dem 2. Januar 2013 über die Internetadresse „www.tierzahlenmeldung-nrw.de “.

Die Anmeldung erfolgt mit der Registriernummer und der dazugehörigen PIN.
Tierhalter, die ausschließlich Pferde, Bienen, Gehegewild, Geflügel oder nicht beitragspflichtige Tierarten wie Tauben, Wachteln oder auch Kameliden halten, bekommen etwa zeitgleich mit dem Meldebogen ein Schreiben der Tierseuchenkasse, in dem eine PIN zugeteilt wird.

Stichtag für die Tierzahlmeldung ist der 1. Januar 2013. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

  • Rinder müssen zum Stichtag 1. Januar nicht gemeldet werden, da die Tierseuchenkasse die Zahlen der HIT-Datenbank entnimmt.
  • Halter von Legehennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Putenküken, Enten, Entenküken, Gänsen und Gänseküken müssen wie schon im Vorjahr den Jahreshöchstbesatz angeben, also die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart während des Jahres gehalten werden soll.

Die Meldung des am Stichtagsbestandes bzw. der gemeldete Jahreshöchstbesatz ist Grundlage für die Beitragserhebung und muss spätestens bis zum 31. Januar der Tierseuchenkasse bzw. der TSK-Erfassungsstelle vorliegen.

Notfalls Vor-Ort-Kontrolle

Bei unterlassener Meldung werden nicht die Zahlen des Vorjahres übernommen. Hat ein Tierhalter bei Ablauf der Meldefrist keinen Meldebogen vorgelegt, wird er von der TSK an die Meldung erinnert. Sollte er auch dann noch keine Meldung abgeben, wird das zuständige Veterinäramt eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen. Außerdem kann die Nichtmeldung mit Bußgeld geahndet werden.

Eine nicht oder eine zu niedrig gemeldete Tierzahl kann zudem zur Folge haben, dass der Halter den Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse verliert.
Die TSK appelliert daher an alle Tierhalter, ihrer Meldepflicht pünktlich nachzukommen. Die gemeldeten Zahlen der Schweine, Schafe und Ziegen werden – sofern dies nicht bereits durch den Halter erfolgt ist – von der TSK direkt in die HIT-Datenbank eingestellt.

Nachmeldung erforderlich?

Wer am 15. Februar 2013 mehr als 50 Pferde, 50 Rinder, 100 Schweine, 50 Schafe oder Ziegen oder 50 Stück Gehegewild hält, hat seinen Tierbestand auch zu diesem Stichtag zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit Jahresbeginn um mehr als 10 % erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat – auch für Rinder – schriftlich bis zum 28. Februar zu erfolgen.

Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind der TSK unverzüglich zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie aber nicht.
Eine Ausnahme gibt es allerdings bei den Geflügelhaltern: In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 1.000 Elterntieren, 10.000 Masthähnchen oder 10.000 Hennen oder Junghennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der TSK unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 10.000 Gänse-, Enten- oder Putenküken halten. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.

Betriebe, die eine Zulassung des Landesamtes LANUV als Viehhandelsunternehmen nach § 12 der Viehverkehrsverordnung (VVVO) haben, und im Laufe des Jahres an einem Standort verschiedene Geflügelarten abwechselnd halten, müssen den Höchstbesatz – je Standort – jeder Geflügelart melden. Bei der Berechnung der Beiträge wird aber lediglich die Zahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz herangezogen. Betriebe, die eine derartige Zulassung beantragen wollen, sollten sich zunächst an das für sie zuständige Veterinäramt wenden.

Weitere Informationen zur Meldung und über die TSK im Allgemeinen sind im Internet unter www.tierseuchenkasse.nrw.de zu finden. Darüber hinaus helfen aber auch die Mitarbeiter der Tierseuchenkasse persönlich weiter, Tel. (0251) 289820.