Rundfunkgebühr: Eine Wohnung – ein Beitrag

Ab Januar 2013 fällt die unbeliebte GEZ-Gebühr weg, dafür kommt der Rundfunkbeitrag. Fragen zur Umstellung hat uns der Westdeutsche Rundfunk (WDR) beantwortet.

Wochenblatt: Was ändert sich ab 2013 bei den Rundfunkgebühren? Wer muss einen neuen Antrag stellen?

WDR:
Mit der Umstellung des Finanzierungsmodells des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2013 wird die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag abgelöst. Der wesentliche Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag ist die Raumeinheit, in der typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. Ob und wie viele Radios, Fernseher oder Computer tatsächlich vorhanden sind, spielt künftig keine Rolle mehr – komplizierte Nachfragen nach Geräten entfallen.

Damit gilt künftig die Regel: „Eine Wohnung – ein Beitrag“ – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Geräte vorhanden sind. Das heißt: Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag. Auch die privaten Autos aller Bewohner der Wohnung sind abgedeckt. Für über 90 % der Bürger ändert sich nichts, sie werden automatisch auf den neuen Beitrag umgestellt.

Wochenblatt:
Landwirte haben oft Ställe oder Höfe gepachtet. Müssen sie für ihren Privathaushalt und jeden Pachtstall je einen Beitrag zahlen?

WDR: Unternehmen zahlen den Rundfunkbeitrag nach ihren Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen. Auch hier spielt die Zahl der Rundfunkgeräte keine Rolle mehr. Diese Regelung gilt auch für Landwirte. Wichtig: Für Landwirte, die auf dem Hof wohnen und arbeiten, entsteht die Beitragspflicht ein Mal als Privatperson und ein zweites Mal für den Betrieb.

Wochenblatt: Landwirte und Lohnunternehmer besitzen oft viele Schlepper und selbstfahrende Erntemaschinen...

WDR: Für landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren und Zugmaschinen ist ab 2013 kein Rundfunkbeitrag mehr zu zahlen. Beitragspflichtig sind nur Personen- und Lastkraftwagen der Klasse M, N und Geländewagen (Symbol G). Je ein Kfz pro Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für die beitragspflichtigen Kfz, die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten (5,99 €/Monat).

Zu den Kfz, die nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr keiner Zulassung bedürfen und daher beitragsfrei sind, zählen unter anderem:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;

  • einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;

  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden;

  • einachsige Anhänger hinter Kraft- und Kleinkrafträdern;

  • Anhänger, die als land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte gelten. As


Weitere Fragen rund um den neuen Rundfunkbeitrag lesen Sie im ausführlichen Bericht in Wochenblatt-Folge 40/2012.