Pferdehalter sind zur Auskunft verpflichtet

Pferdehalter aus dem Kreis Paderborn müssen Auskunft über den Verbleib ihrer Tiere gegenüber dem Veterinäramt geben. Das Verwaltungsgericht Minden bestätigte dies in Urteilen.

Wie es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Minden heißt, hatte das Veterinäramt des Kreises Paderborn bei zahlreichen Kontrollen gravierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Pferdehaltung der beiden Kläger festgestellt. Daher ordnete der Amtstierarzt die Tötung von zwei Pferden im Juni 2011 an, deren Hufe über einen erheblichen Zeitraum nicht behandelt worden waren. Der Zustand der übrigen 20 Pferde war so schlecht, dass den Klägern die weitere Pferdehaltung untersagt und die Abgabe des Tierbestandes aufgegeben worden war.

Im Dezember 2011 konnten die Tiere in den Stallungen der Kläger nicht mehr angetroffen werden. Die Kläger waren nicht bereit, Auskunft über den Verbleib der Pferde zu geben. Schriftliche Aufforderungen zur Auskunftserteilung und auch Zwangsgelder des Beklagten blieben ohne Erfolg. Auf die Klagen der Pferdehalter hin bestätigte das Verwaltungsgericht Minden sowohl die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung als auch die Zwangsgelder.

Der Amtstierarzt benötige die geforderte Auskunft um zu überprüfen, ob der geforderten Auflösung des Tierbestandes nachgekommen worden sei. Ebenso sei zu klären, ob bei den neuen Haltern die Anforderungen des Tierschutzgesetzes eingehalten würden. Die Auffassung der Kläger, sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen zu können, teilte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden nicht.

(Verwaltungsgericht Minden, Az. 2 K 314/12, 2 K 695/12, 2 K 884/12, 2 K 885/12, 2 K 1123/12; nicht rechtskräftig)