Pferd verletzt: Besitzerin haftet nicht immer

Verletzt ein Pferd in einem Pensionspferdestall ein anderes, muss der Tierhüter, also der Pferdepensionswirt, erst beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.

Ein durch einen „hengstischen“ Ausbruch eines Wallachs entstandener Schaden muss die Besitzerin dem Tierhalter nicht ersetzen. Das hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm Anfang April entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Wallach verletzt teure Stute

Was war passiert? Schon vor vier Jahren kam es auf der Weide eines Pferdepensionshalters aus Waltrop zu einer Verletzung seiner damals 13-jährigen Stute, die nach Dar­stellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 € gewesen war.

Der Kläger behauptete, seine Stute sei durch einen Ausbruch „hengstisch“ aggressiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen, einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen, sei auf die Stute zugelaufen und dann mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Daraufhin hat der Pferdepensionswirt die Besitzerin aus Herne auf Schadenersatz in Höhe von 40.000 € verklagt.

Nachweis misslungen

Sein Schadenersatzverlangen blieb jedoch erfolglos. Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin verneint, heißt es in einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts.

Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten „hengstischen“ Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil er als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe.

Dieser Nachweis sei dem Kläger jedoch misslungen. Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des infrage stehenden Vorfalls sei auch nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen zweifelhaft.

Nach dem Ergebnis einer Hormon­untersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach wegen einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen.

Vielmehr sei ein Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei zum Beispiel auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei (24 U 112/12).