Pachtpreise: Beschwerden vor Gericht

Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet Streitfälle zum Höfe- und Pachtrecht sowie zum Grundstücksverkehrsgesetz. Bei einem Pressegespräch waren interessante Hintergrundinformationen zu erfahren.

Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet Streitfälle zum Höfe- und Pachtrecht sowie zum Grundstücksverkehrsgesetz. Neun Ehrenamtliche Richter unterstützen die Berufsrichter. Bei einem Pressegespräch waren interessante Hintergrundinformationen zu erfahren.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landwirtschaftsgerichte (Amtsgerichte). 66 Verfahren landeten 2016 auf dem Tisch der Vorsitzenden OLG-Richterin Ute Gerlach-Worch. Unter anderem ging es um Streitfälle zu Landpachtverträgen, Hofübergabeverträgen, Abfindungen, zum Geschäftswert und Vorkaufsrecht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

Auf einem Pressegespräch in Hamm wies die erfahrene Richterin darauf hin, dass in der Richterausbildung das Thema „Landwirtschaftsrecht“ fast gar nicht behandelt wird. Deshalb sind die Landwirtschaftsgerichte, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und der Landwirtschaftssenat beim Bundesgerichtshof (BHG) mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt.

Sachkunde ist gefragt

Das OLG Hamm hat neun ehrenamtliche Richter berufen. Der 10. Senat ist mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW schlagen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vor; es handelt sich um Personen, die vertrauenswürdig sind und in der Regel auf Orts- oder Kreisebene ein Ehrenamt ausüben, etwa als Ortslandwirt.

Die Sachkunde der Ehrenamtlichen ist gefragt, wenn der Senat in Streitfällen etwa beurteilen muss, ob der eingesetzte Hoferbe wirtschaftsfähig ist oder ob ein verpachteter Betrieb aus der Höfeordnung gefallen ist. Lohnt ein „Wiederanspannen“ durch den Erben nicht, wird der Besitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht nach dem Höferecht vererbt.

Rallye bei den Pachtpreisen

Die Flächenkonkurrenz und die Rallye bei den Pachtpreisen haben 2016 verstärkt die Gerichte beschäftigt. Das OLG hat einen Fall so entschieden: Der Verpächter (Erbe) wollte die Pacht für einen Vertrag, der von 2006 bis 2030 läuft, im Jahr 2013 um 40 % und 2016 um 70 % anheben. Das OLG hielt aber nur 20 % für angemessen. Tenor: Der Verpächter könne bei einem laufenden Pachtvertrag nicht auf die bei einer Neuverpachtung erzielbaren höheren Pachtpreise verweisen, sondern dürfe nur die durchschnittlichen Pachtpreise zugrunde legen (Az. 10 W 46/15).

Die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer kann die Genehmigung für einen vorgelegten Kaufvertrag über eine Fläche versagen, wenn ein Nichtlandwirt das Land erwerben will und ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung benötigt. Legt etwa der Käufer der Fläche Beschwerde ein, landet der Fall in Hamm.

"Ungesunde Verteilung des Grund und Bodens"

In einem Fall bestätigte das OLG die Entscheidung der Landwirtschaftskammer: Ein Landwirt aus Breckerfeld war pleite gegangen. Der Insolvenzverwalter hatte 2,6 ha für 36 000 € an zwei Nichtlandwirte veräußert. Sie wollten ein Unternehmen gründen. Die Kammer sagte nein. Daraufhin übte das in Dortmund ansässige, landeseigene Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht zugunsten des Landwirtes aus, der die Fläche gepachtet hatte.

Das OLG bestätigte die Entscheidung. Nach § 9 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz ist die Genehmigung zu versagen, wenn sie eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt vorhanden ist, der die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen vor (Az. 10 W 57/16). Armin Asbrand