Im Gegensatz zum medizinischen Hanf ist die Hauptverwertung von Nutzhanf nicht die psychoaktive Substanz Tetrahydrocannabinol (THC), sondern Faser, Öl und Zwischenfrucht. Allerdings müssen Landwirte, die sich auf die Produktion spezialisieren, den Hanfanbau in ihrem Betriebsprämienantrag vermerken und an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) melden. Fehler in der Anmeldung können zu Bußgeldern sowie der Reduktion von Betriebsprämien führen.
Nutz- versus Medizinalhanf
Die Anbaufläche für Nutzhanf hat im vergangenen Jahr mit bundesweit 4496 ha einen neuen Rekord seit Wiederzulassung im Jahr 1996 erreicht. Die Nachfragesteigerung lässt sich vorrangig auf den Bedarf an Hanfsaaten zur Lebensmittelerzeugung und der Extraktion von Cannabidiol (CBD)-Öl aus Blättern zurückführen.
Grundsätzlich sind für den Anbau nur Sorten mit einem Gehalt von weniger als 0,2% der psychoaktiven Substanz THC erlaubt. Damit grenzt er sich deutlich vom Medizinalhanf ab, der auf landwirtschaftlichen Flächen nicht angebaut werden darf.
Zwei Hauptanbauverfahren
Derzeit lässt sich der landwirtschaftliche Hanfanbau in zwei unterschiedliche Verfahren trennen.
- Der Sommerhanfanbau als Hauptfrucht erfolgt zur Gewinnung von Hanfsaat, Blattmasse oder Fasern und wird klassisch Ende April bis Anfang Mai ausgesät.
- Seit einigen Jahren ist auch der Anbau als Winterzwischenfrucht möglich. Diese Anbauform dient der Erzeugung textiler Fasern sowie als klassische Zwischenfruchtnutzung. Hanf als Winterzwischenfrucht wird nach dem 1. Juli ausgesät und überwintert bis zur Ernte im folgenden März auf der Fläche.
Aus der Wahl des Anbauverfahrens ergeben sich leicht unterschiedliche Vorgaben zur Meldung des Anbaus unter gleichzeitiger Beantragung von Betriebsprämie.
Wer darf Hanf anbauen?
Der Anbau von Nutzhanf ist landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten. Laut Betäubungsmittelgesetz ist der Anbau von Nutzhanf nur Unternehmen der Landwirtschaft nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG, § 1 Abs. 4) gestattet. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn der Landwirt in die Landwirtschaftliche Alterskasse einzahlt oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt.
Ausdrücklich ausgenommen von der Anbauerlaubnis sind Personen, die die Landwirtschaft nicht als Beruf ausüben und keine Gewinnerzielungsabsicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verfolgen, sowie Imker, Fischereibetriebe und Gartenbaubetriebe.
Flächenantrag bis 15. Mai
Im Flächenantrag ist Hanf als Hauptkultur mit dem Nutzungscode 701 anzugeben. Für den Zwischenfruchtanbau melden Landwirte die geplante Fläche mit der dort wachsenden Hauptkultur an und versehen sie teilschlaggenau mit der Bindung A4. Eine nachträgliche Meldung des Zwischenfruchtanbaus von Hanf ist nicht möglich.
Sollten betriebliche Erfordernisse dem geplanten Zwischenfruchtanbau von Hanf entgegenstehen, so kann der Anbauer über ein formloses Schreiben an die zuständige Kreisstelle sowie die BLE von dem Anbau zurücktreten. Bei der Verwendung unterschiedlicher Sorten müssen die Betriebsleiter im Hauptfrucht- wie auch Zwischenfruchtanbau getrennte (Teil)-Schläge für jede Sorte bilden.
Gemeinsam mit dem Flächenantrag, der bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis zum 15. Mai eingegangen sein muss, wird die „Erklärung über die Aussaatfläche von Nutzhanf“ bei der Kreisstelle abgegeben.
Im Hauptfruchtanbau gilt zudem: Als Nachweis für den Anbau zugelassener Sorten werden die Saatgutetiketten von jedem einzelnen Saatgutsack eingefordert. Ein Etikett für die gesamte Saatgutcharge ist nicht ausreichend. Auch der Nachbau von Hanf ist nicht zulässig. Die Kreisstelle reicht diese Erklärung an die BLE mit Sitz in Bonn weiter.
Anbauanzeige
Bis zum 1. Juli muss die Anbauanzeige dort eingegangen sein. Diese beinhaltet die FLIK-Nummer, den Flächenumfang und die Sorte. Da die Aussaat als Hanfzwischenfrucht in der Regel erst ab Mitte Juli erfolgt, können die Saatgutetiketten schwerlich bis zum 1. Juli der BLE vorliegen.
Zur Erleichterung gilt daher: Sämtliche Originaletiketten erreichen bis zum 1. September unter Angabe der Betriebsnummer die BLE. Vorab müssen die Hanfanbauer die Saatgutetiketten der Kreisstelle vorzeigen.
Ernte erst nach Freigabe
Unmittelbar nach Beginn der Hanfblüte ist dieses der BLE mittels eines Formblatts mitzuteilen. Die Ernte darf erst nach schriftlicher Freigabe durch die BLE erfolgen, die den Hanfanbauern ohne Aufforderung zugestellt wird. Sollte eine Beerntung vor der Freigabe durch die BLE notwendig sein, so muss der Landwirt dies mit der BLE abstimmen.Abweichend von dieser Regelung für den Hauptfruchtanbau gilt die Ernte für den Anbau von Zwischenfruchthanf mit dem Jahreswechsel als freigegeben.
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