Holzvermarktung

Noch kein Urteil im Rundholz-Kartellverfahren

Der Kartellrechtsstreit um die Rundholzvermarktung gegen das Land Baden-Württemberg bleibt vorerst ungeklärt. Den Grund erklärten kürzlich die zuständigen Richter des Bundesgerichtshofes.

Im „Rundholz-Kartellverfahren“ fällte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen das Land Baden-Württemberg beim Verhandlungstermin am Dienstag vergangener Woche kein Urteil. Wie der BGH nach der Verhandlung bekannt gab, werden die Karlsruher Richter ihr Urteil erst am 12. Juni verkünden.

Forstwirtschaft trifft auf Gemeinwohl

Zu den wesentlichen Aspekten der Entscheidung zählen nach Ansicht des Kartellsenats neben den Gemeinwohlbelangen bei der Waldbewirtschaftung auch die Spürbarkeit des staatlichen Handels und die Frage, inwieweit das Land Baden-Württemberg als Unternehmen tätig wird. Dabei bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Holzhandel und die forstlichen Dienstleistungen unterschiedliche Rechtsbereiche berührten. Mit Blick auf die Waldbewirtschaftung stellten die Karlsruher Richter „starke Gemeinwohlbelange“ fest, die aber möglicherweise nicht entscheidend für die Holzvermarktung seien.

BGH prüft Klage-Voraussetzung

Das Gericht prüft zudem, inwieweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Kartellverfahrens nach der ersten Verpflichtungszusage Baden-Württembergs 2008 überhaupt gegeben gewesen seien. Die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen Baden-Württemberg war zuletzt vom Oberlandesgericht Düsseldorf weitgehend bestätigt worden. Die Wettbewerbshüter hatten dem Bundesland 2015 untersagt, für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 ha die Vermarktung von Rundholz oder die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst ohne ein kostendeckendes Entgelt durchzuführen. Das Verfahren war 2001 eingeleitet und zunächst 2008 durch Zugeständnisse aus Stuttgart im Rahmen einer Verpflichtungszusage beendet worden, wurde aber 2012 wieder aufgenommen.