Nach Heirat an Alterskasse denken

Sie wollen heiraten und bewirtschaften einen Hof mit mehr als 8 ha LN oder 75 ha Forst? Dann muss Ihre zukünftige Gattin Beiträge an die Alterskasse zahlen. Doch sie kann sich zumeist befreien lassen, muss aber sofort reagieren.

Wer durch die Heirat mit einem Landwirt bei der Alterskasse (LAK) versicherungspflichtig wird, sollte umgehend den gewünschten Befreiungsantrag stellen. Ohne Antrag bleiben die Betroffenen auch dann versicherungspflichtig, wenn sie die Befreiungsvoraussetzungen bereits bei Heirat erfüllt haben.

Wie reagieren?
Müssen Beiträge an die Alterskasse (LAK) nachgezahlt werden, sollten Betroffene prüfen, ob die dadurch erworbenen Rentenanwart- schaften für den eigenen Erwerbsminderungsschutz und die Altersversorgung sinnvoll sind. Falls nicht: Widerspruch einlegen. Der WLV vertritt zurzeit den Ehegatten eines Landwirts in einem sozialgerichtlichen „Musterverfahren“. In diesem Einzelfall soll der Ehegatte über 6.000 € Beiträge nachzahlen. Mit Einlegen des Widerspruchs kann das Ruhen des eigenen Verfahrens angeregt werden, bis das „Musterverfahren“ höchstrichterlich entschieden ist. Die LAK NRW ist mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden.
Aber: Der Widerspruch hat keine „aufschiebende Wirkung“, deshalb müssen Sie die geforderten Beiträge zunächst zahlen. Sollte das „Musterverfahren“ erfolgreich enden, wird die LAK die Beiträge später erstatten.

Fristen unbedingt einhalten

Bei der Befreiung gilt sowohl für den Landwirt als auch für seinen Ehegatten eine dreimonatige Frist. Wird sie eingehalten, erfolgt eine rückwirkende Befreiung auf den Tag, an dem die Versicherungspflicht eingetreten ist. Dies ist die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes mit einer entsprechenden Mindestgröße (8 ha LN oder 75 ha FN) oder die Heirat mit einem Landwirt, der diese Voraussetzung erfüllt.

Während beim Landwirt die dreimonatige Frist erst ab Zugang des Bescheides der Landwirtschaftlichen Alterskasse über den Eintritt seiner Versicherungspflicht beginnt, läuft die Frist bei den Ehegatten dagegen ab dem Tag, an dem durch Heirat die Versicherungspflicht eingetreten ist.

Viele junge Eheleute wissen jedoch offensichtlich nicht, dass sie nach der Heirat einen Befreiungsantrag für den Ehegatten stellen müssen. Versäumen sie die dreimonatige Frist und stellen den Antrag später, müssen sie für den gesamten Zeitraum Beiträge nachzahlen.

Das bedeutet konkret:
Wer am 1. Januar heiratet, den Befreiungsantrag aber erst im August stellt, der zahlt für den gesamten Zeitraum Januar bis August Beiträge (224 € pro Monat) nach, auch wenn er zum Zeitpunkt der Heirat bereits die Befreiungsvoraussetzungen wie eigenes, regelmäßiges Einkommen erfüllt. Korrekterweise hätte der Befreiungsantrag bis zum 1. April gestellt werden müssen. Ulrich Kock

Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema lesen Sie in Wochenblatt-Folge 31/2012.