Mindestlohn schon ab 2015?

Das geht aus dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für ein „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ hervor, der am 2. April vom Bundeskabinett beschlossen werden soll.

Danach sollen Tarifverträge über den 1. Januar 2015 hinaus nur dann weiter gelten, wenn die jeweilige Branche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen worden ist und die Regelungen durch Rechtsverordnung vom Bundesarbeitsministerium allgemeinverbindlich erklärt wurden. Voraussetzung für die Aufnahme in das Entsendegesetz ist ein bundesweiter Tarifvertrag. Für die Landwirtschaft gibt es einen solchen bundesweiten Tarifvertrag bislang nicht.

Der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) handeln traditionell eine Bundesempfehlung aus, die anschließend auf regionaler Ebene in Tarifverträge einfließt. Um ins Entsendegesetz aufgenommen zu werden, müssten GLFA und IG BAU kurzfristig einen bundesweit gültigen Tarifvertrag schließen. Der würde dann bis 31. Dezember 2016 gelten. Ab 1. Januar 2017 gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €. Unterdessen haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Verhandlungsbereitschaft über einen bundesweiten Tarifvertrag für die Landwirtschaft signalisiert.

Nach der Anfang dieses Jahres wirksam gewordenen Bundesempfehlung wurde eine neue unterste Lohngruppe in die regionalen Flächentarifverträge aufgenommen. In diese Lohngruppe fallen die klassischen Saisonarbeitskräfte, für die es damit keine gesonderten Tarifverträge mehr geben wird. Die Vereinbarung für die unterste Lohngruppe sieht einen Stufenplan und die Einordnung in den regulären Tarifvertrag vor. Beginnend mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 7 € ab 1. Juli 2013 in den alten und ab 1. Juli 2014 mit 7,10 € in den neuen Bundesländern wird dieser danach schrittweise angehoben. Ab 1. Dezember 2017 wird demnach bundesweit eine einheitliche Lohnhöhe von 8,50 € erreicht. AgE