Straßenverkehr

Mautfrei nur mit 40 km/h

Ab 1. Juli werden alle Bundesstraßen mautpflichtig. Auch die Landwirtschaft ist betroffen. Schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge sind nur bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von der Bezahlpflicht befreit.

Im ungünstigsten Fall kann es fast 22 Cent/km kosten, wenn Landwirte künftig auf Bundesstraßen unterwegs sind. Denn im kommenden Monat werden rund 38  000 km der wichtigen Verkehrs­wege für Lkws 
sowie bestimmte land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge mautpflichtig. Nach derzeitiger Lage lässt sich die Pflichtabgabe wohl nur mit 40-km/h-Schleppern umgehen. Warum das so ist und was die Halter anderer lof-Fahrzeuge beachten müssen, haben wir zusammengestellt.

Mautpflicht ab 7,5 t

Konkret trifft die Mautpflicht alle Kraftfahrzeuge (Kfz) oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt und

die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative), beziehungsweise

für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative).

Was heißt das im Klartext?

Die Mautpflicht nach der 1. Alternative betrifft Kfz, die nach ihren objektiven Merkmalen dazu bestimmt sind, Güter zu transportieren. Dies ist sicherlich bei Sattelzügen oder Lastkraftwagen der Fall, während klassische land- oder forstwirtschaftliche Ackerschlepper und Geräteträger nicht unter diese Alter­native fallen. Sie sind zur Bewirtschaftung von lof-Flächen bestimmt und können beispielsweise über die Zapfwelle auch andere Maschinen antreiben.

Nach aktueller Auffassung des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) zählt auch der Unimog zu den lof-Fahrzeugen, da er ursprünglich für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft konzipiert und bestimmt ist.

Die Mautpflicht nach der 1. Alternative besteht im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, ob tatsächlich Güter befördert werden (Leerfahrten sind damit auch von der 1. Alternative erfasst) oder ob das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Schnelle Traktoren kosten

Nach der 2. Alternative besteht für Kfz oder Fahrzeugkombinationen Mautpflicht, die zwar über keine für den Güterkraftverkehr typischen Fahrzeug- und Aufbauarten verfügen, die jedoch konkret Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Das kann zum Beispiel auch für Standardschlepper zutreffen, sofern sie nicht unter die 40-km/h-Ausnahme fallen (siehe Kasten).

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der jeweiligen Fahrt um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung handelt. Leerfahrten sind jedoch nicht mautpflichtig.

Mit anderen Worten: Wer sein eigenes Stroh mit einem 50-km/h-Schlepper vom Feld zum Hof transportiert und dabei eine...