Landgestüt: Endet der dritte Fall mit Vergleich?

Vor dem Arbeitsgericht Münster wurde über die Kündigungsschutzklage des ehemaligen ersten Hauptberittmeisters beim Warendorfer Landgestüt verhandelt. Die Entscheidung über einen Vergleich steht aus.

Zum dritten Mal musste sich das Arbeitsgericht in Münster mit der Frage befassen, ob die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters des Landgestüts Warendorfs rechtens war. Am Mittwoch vergangener Woche ging es dieses Mal um den ehemaligen ersten Hauptberittmeister. Ihm war ebenso wie dem ehemaligen Verwaltungschef und stellvertretendem Leiter des Landgestüts sowie der ehemaligen Leiterin des Landgestüts seitens des Arbeitsgebers, des NRW-Landwirtschaftsministeriums, Anfang März 2017 fristlos gekündigt worden. Dagegen hatten alle drei Personen geklagt.

Vorschlag eines Vergleichs

Auf Vorschlag des Gerichts könnte der nun verhandelte dritte Fall mit einem Vergleich enden. Dieser sieht wie folgt aus:

  • Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung seitens des beklagten Landes am 31. Oktober endet.
  • Das beklagte Land rechnet das Arbeitsverhältnis bis einschließlich Ende Oktober ordnungsgemäß ab.
  • Die Parteien einigen sich darauf, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitverhältnisses unwiderruflich freigestellt bleibt.
  • Das Land erstellt und übersendet dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Als Frist für einen möglichen Widerruf des Vergleichs einigte man sich auf den 25. Oktober. Sollten beide Seiten den Vergleich annehmen, wäre der Rechtsstreit beendet.

Die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage im Fall des ehemaligen Verwaltungschefs ist bereits Mitte September gefallen. Seine Klage wurde abgelehnt, weil er dienstliche Pflichten „erheblich verletzt“ habe. Die Entscheidung im Fall der Gestütleiterin steht noch aus. Die Verhandlung hatte ebenfalls bereits im September stattgefunden. Als Verkündungstermin wurde der 27. Oktober genannt. bp

Einen ausführlichen Bericht zum Verfahren lesen Sie im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben, Folge 43, vom 26. Oktober 2017.