Kreditgebühren: Gibt es Geld zurück?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt entschieden, dass die Kunden von Banken und Sparkassen die Gebühren für einen Verbraucherkredit zurückfordern können. Landwirte sind aber keine typischen Verbraucher. Sie haben unter anderem Förderkredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Landwirtschaftlichen Rentenbank erhalten. Mit den Darlehen haben sie Photovoltaikanlagen, Stallbauten oder auch Biogasanlagen finanziert.

Die Förderdarlehen werden regelmäßig über die Hausbank abgewickelt. Die Sparkasse Iserlohn im Sauerland hat zum Beispiel für einen KfW-Förderkredit im Juni 2011 über 73 000 € eine laufzeitunabhängige Gebühr von 4 % berechnet, die vom Nennbetrag des Kreditbetrages abgezogen wurde. Können sich Landwirte auf die Rechtsprechung des BGH berufen? Und wann kann die Bank eine Forderung mit dem Hinweis auf Verjährung zurückweisen?

Nur Verbraucherkredite

Die Frage, ob eine Bank die Gebühren für einen Förderkredit erstatten muss, ist bislang offen. Bisher hat der BGH in Karlsruhe in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass Banken und Sparkassen bei Verbraucherkrediten keine Bearbeitungsgebühr verlangen dürfen. Bereits gezahlte Gebühren müssen sie zurückerstatten.

Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die Verbraucherkredite. Zu gewerblichen Krediten liegt noch keine endgültige BGH-Rechtsprechung vor.

Ähnlich ist es bei Krediten von Förderbanken wie etwa der KfW, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen, NBank oder NRW-Bank. Hier gibt es wiedersprüchliche Urteile:

  • Das Landgericht Itzehoe hat sich in einem Fall auf den Standpunkt gestellt, dass die Bank durchaus eine Leistung für den Kunden erbracht habe, da sie das Förderdarlehen vermittelt habe. Die Bearbeitungsgebühr sei daher rechtens (Az. 1 S 187/13).
  • Das hat auch das Amtsgericht Stuttgart so gesehen und der Landeskreditbank Baden-Württemberg recht gegeben (Az. 1 C 1279/14).
  • Dagegen hat das Amtsgericht Meldorf entschieden, die Bearbeitungsgebühr sei auch bei Förderdarlehen der KfW-Bank zu erstatten (Az. 82 C 1762/12).

Grundsätzlich gilt: Eine Rückforderung kommt in Betracht, wenn die Bearbeitungsgebühr Tätigkeiten abdeckt, die ausschließlich im Interesse der Bank liegen. Bei KfW-Darlehen zum Beispiel werden teils 2 % Bearbeitungsgebühr erhoben und weitere 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung. Diese letzteren 2 % wären gerechtfertigt, da sie eine Leistung für den Kunden betreffen, die ersten 2 % hingegen nicht.

Außergerichtlich lehnen die Banken bisher eine Erstattung ab. „Nur in einem Fall konnten wir einen Vergleich über 50 % erzielen“, berichtet die Passauer Anwaltskanzlei Flisek und Galla. Der BGH wird sich voraussichtlich Anfang 2015 mit der Bearbeitungsgebühr bei KfW-Darlehen befassen (Az. XI ZR 340/14).

Die Verjährungsfrist beachten

Bis dahin droht einzelnen Bankkunden Verjährung. Die Frist beträgt drei Jahre ab Zahlung der Gebühr. Damit endet sie für alle bis Ende 2011 gezahlten Gebühren am 31. Dezember 2014. Gebühren, die Sie 2012 gezahlt haben, können Sie dagegen noch bis Ende 2015 zurückverlangen.

Zurückfordern können Kunden die Gebühren für zehn Jahre. Es wird also höchste Zeit, die Verjährung zu stoppen. Am einfachsten geht das, indem Sie einen Anwalt einschalten. Ein einfaches Schreiben an die Bank mit der Aufforderung um Erstattung reicht nicht. Eine ablaufende Verjährungsfrist wird so nicht gehemmt. Bei einigen Banken reicht es auch, den zuständigen Ombudsmann ein­zuschalten. Die Adresse des „Streitschlichters“ erfahren Sie von Ihrer Bank. Michael Bruns


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