Keine Mehrheit für transgenen Mais im Ministerrat

Die EU-Mitgliedstaaten sind weiter nicht gewillt, für oder gegen die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) eindeutige Mehrheiten zustande zu bringen. Die Abstimmung über sechs transgene Maislinien endete auf dem Agrarrat am Dienstag vergangener Woche - wie in allen vergleichbaren Situationen zuvor - im Patt. Obwohl Deutschland, vertreten von Agrarstaatssekretär Dr. Robert Kloos, seiner neuen Linie treu blieb und sich unter anderem neben Großbritannien und den Niederlanden offen für die Zulassung aussprach, reichten die vereinten Ja-Stimmen nicht, um die Waagschale eindeutig auf die Seite der Befürworter zu kippen.

Damit gehen die Dossiers zurück an die Europäische Kommission, die jetzt aller Voraussicht nach umgehend grünes Licht für den Import und die Vermarktung dieser Maissorten als Lebens- und Futtermittel erteilen wird. Anbauzulassungen wurden nicht verlangt. Im Einzelnen handelt es sich um die Konstrukte von vier Saatgutunternehmen, um 1507x59122 von Dow AgroScience, 59122x1507xNK603 von Pioneer, MON88017xMON810 und MON89034xNK603 von Monsanto sowie Bt11 und dessen Weiterentwicklung Bt11xGA21 von Syngenta. Bei Bt11 handelt es sich um eine Wiederzulassung; alle anderen GVO sind konventionelle Kreuzungen bereits zugelassener Pflanzen, die in unterschiedlicher Weise Schädlingsresistenzen mit der Toleranz gegenüber Breitbandherbiziden vereinen.

Wie geht es weiter?

Undiskutiert blieb zwischen den Ministern die Frage nach der künftigen Ausgestaltung der Regeln zum GVO-Anbau. Die Europäische Kommission wollte den Mitgliedstaaten ihre Pläne eigentlich am Tag vor dem Rat im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) offiziell vorstellen, sagte das Treffen jedoch ohne Angaben von Gründen ab. Ein internes Papier der Brüsseler Behörde sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten künftig zwar das Recht bekommen sollen, den Anbau von EU-weit zugelassenen GVO auf ihrem Territorium zu untersagen, dafür als Begründung aber keine Gefahr für Umwelt oder Gesundheit geltend machen dürfen. AgE