Kartellamt entgeht Bußgeld durch "Wurstlücke"

Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts über 128 Mio. € laufen ins Leere. Eine Gesetzeslücke macht es möglich. Durch Umstrukturierung und Auflösung von zwei Gesellschaften der Zur Mühlen-Gruppe sind die Ansprüche erloschen.

Das Bundeskartellamt hat Bußgeldverfahren über insgesamt 128 Mio. Euro gegen zwei Gesellschaften der Zur Mühlen-Gruppe eingestellt. Infolge konzerninterner Umstrukturierungen seine die Bußgeldbescheide gegenstandslos geworden.

Am 15. Juli 2014 hat die Wettbewerbsbehörde Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 338 Mio. Euro gegen 21 Wursthersteller und 33 verantwortlich handelnde Personen verhängt. Davon 128 Mio. € gegen die Böklunder Plumrose GmbH & Co KG und die Könecke Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG.

Nach Einlegung des Rechtsmittels wurden wesentliche Vermögensgegenstände der beiden Unternehmen auf andere Gesellschaften der Zur Mühlen-Gruppe übertragen. Die beiden Gesellschaften sind anschließend erloschen.

Gesetzteslücke schließen

Dies habe eine bislang im Gesetz bestehende Regelungslücke, die sogenannte „Wurstlücke“, möglich gemacht. „Wir hätten dieses Ergebnis gerne vermieden. Allerdings hat die Umstrukturierung innerhalb der Zur Mühlen-Gruppe dazu geführt, dass ein Anspruch auf Zahlung der Bußgelder nicht mehr durchgesetzt werden kann", erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt. Er begrüßt es sehr, dass das Bundeskabinett einen entsprechenden Entwurf für die anstehende Kartellrechtsnovellierung verabschiedet hat.

In dem Ende September vom Kabinett verabschiedeten Entwurf zur Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist eine Angleichung an die im europäischen Recht bereits vorhandene unternehmensbezogene Sanktion vorgesehen.

Zukünftig soll sich demnach die Verantwortlichkeit für Kartellrechtsverstöße von Unternehmen auf rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger der ursprünglich verantwortlichen Gesellschaft sowie auf die lenkende Konzernmutter erstrecken. Eine Umgehung von Bußgeldsanktionen soll so verhindert werden. AgE