Jagdabgabe verfassungsgemäß

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Inhabern von Jagdscheinen erhobene Jagdabgabe verfassungsgemäß ist.
Nach § 57 Landesjagdgesetz wird von Jagdscheininhabern eine Jagdabgabe i.H.v. 45 Euro pro Jagdjahr erhoben. Aus dem Abgabeaufkommen soll das Jagdwesen gefördert und weiterentwickelt werden. Gegen die Heranziehung zur Jagdabgabe hatten schon vor einigen Jahren einzelne Jagdscheininhaber verwaltungsgerichtliche Klagen mit der Begründung erhoben, die Jagdabgabe sei verfassungswidrig.

Nachdem das OVG Münster im August 2012 in einem damals anhängigen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der damals geltenden Gesetzeslage geäußert hatte, legte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Juli 2013 dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf vor, der im April 2014 zu einer Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften führte.

Die Kläger sind der Auffassung, dass auch die neuen Regelungen über die Erhebung der Jagdabgabe verfassungswidrig seien. Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des BVerfG nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Es sei nicht zulässig, pauschal eine "Gesamtverantwortung" nur der Jagdscheininhaber für die Jagd anzunehmen.
Das VG Köln hat die Klagen der Jagdscheininhaber abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Gruppe der Jagdscheininhaber wegen ihres gemeinsamen Interesses an der Jagd und an der Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens von der Allgemeinheit und anderen gesellschaftlichen Gruppen deutlich abgrenzbar. Daraus ergebe sich eine Finanzierungsverantwortung, die die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Die durch die Abgabe zu finanzierenden (zum Teil sehr kostenaufwendigen) Maßnahmen, wie z.B. der Neubau, Ausbau und die Ertüchtigung von Schießstätten begünstige die Jagdscheininhaber ganz offensichtlich.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Berufung eingelegt werden, über die das OVG Münster zu entscheiden hat.

Quelle: topagrar.com