Hofübergabe: Erst Beratung, dann Notar

Im Kreise der Familie wird das Thema gern ausgeblendet: Welches Kind soll den Hof erben? Wie viel Abfindung erhalten die weichenden Erben, wenn die Eltern viel außerlandwirtschaftliches Vermögen (PV-Anlagen, Mietwohnungen, Beteiligungen an Biogas- oder Windkraftanlagen) erwirtschaftet haben? Oder wie soll man den Nachlass regeln, wenn kein Kind den Hof fortführen möchte? Diese Fragen wurden am gestrigen Montag auf dem Steinfurter Höfeforum diskutiert.

Auf dem ersten Steinfurter Höfeforum, organisiert vom WLV-Kreisverband und der LVM-Versicherung, informierten die Rechtsanwälte Hubertus Schmitte und Franz-Georg Koers über das Thema „Hofübergabe/Hofübernahme“. Es brennt vielen Familien offenkundig unter den Nägeln. Denn mit 550 Teilnehmern war Hövels Festhalle in Saerbeck bis auf den letzten Platz gefüllt. „Sprechen Sie das Thema frühzeitig in Ihrer Familie an. Legen Sie die Hände nicht in den Schoß, lassen Sie sich beraten“, mahnte Kreisverbandsvorsitzender Johann Prümers.

Den Frieden in der Familie wahren

Tipps am Rande
Beratung: Landwirte, die eine Rechtschutzversicherung haben, können sich vor der Hofübertragung von einem Anwalt (etwa WLV-Kreisverband) beraten lassen. Beratungskosten bis 1.000 € sind beim aktuellen LVM-Tarif mitversichert. Nicht versichert sind Streitfälle, die vor Gericht landen, so Renate Lütke Holz (LVM).
Wirtschaftsfähig? Auch die meisten kleinen und mittleren Nebenerwerbshöfe werden zu Lebzeiten übertragen. Mitunter stellt sich hier die Frage, ob der Übernehmer wirtschaftsfähig laut HöfeO ist. Die LWK beanstandet den Übergabe- vertrag in der Regel nicht, wenn sich alle Beteiligten einig sind und kein weichender Erbe das Landwirtschaftsgericht anruft, so Dr. Horst Kiepe, Geschäftsführer der Kreisstelle Steinfurt der LWK.
Gewerbliche Tierhaltung: Im Kreis Steinfurt spielt die gewerbliche Tierhaltung eine große Rolle. Ob weichende Erben in diesen Fällen Nachabfindung fordern können, ist laut Schmitte umstritten und juristisch noch nicht geklärt. Der Hofübernehmer hat den Rücken frei, wenn die Geschwister auf derartige Ansprüche im Übergabevertrag verzichten. As

Auch in der lebhaften Diskussion, geleitet von Matthias Schulze Steinmann, stellvertretender Chefredakteur des Wochenblattes, gaben Koers und Schmitte Ratschläge und Tipps, wie man den Frieden in der Familie wahren kann.

Steht die Hofübergabe an, weil der Vater mit 65 Jahren das Altersgeld beziehen möchte, sollten die Eltern frühzeitig überlegen, wie man gerechte Lösungen für alle Beteiligten finden kann. Im Hofübergabevertrag kann man die Nachabfindungsansprüche laut Höfeordnung abändern, etwa so, dass Erlöse aus Baulandverkäufe, der Verpachtung von Flächen für Windkraftanlagen usw. 30 Jahre lang prozentual auch an die Geschwister gehen.

Fast alle weichenden Erben wünschen heute einen gewissen Geldbetrag bei der Hofübertragung, sie wollen aber auch vor möglichen Rückgriffen des Sozialamtes geschützt werden, wenn die Eltern in ein teures Pflegeheim müssen. Übernimmt der Hofübernehmer vertragliche Leistungen (etwa Pflege der Eltern auf dem Hof bis Pflegestufe I), sind sie eher bereit, auf Nachabfindungsansprüche zu verzichten. In vielen Übergabeverträgen steht heute aber keine Pflegeklausel mehr drin. Koers: „Die Klausel nützt gar nichts, wenn sich Jung und Alt zerstritten haben oder die junge Bäuerin sich weigert, ihre Schwiegermutter zu pflegen.“

Friede in der Familie bewahrt man laut Koers und Schmitte am besten so: Eltern und Kinder sollten sich regelmäßig austauschen, wie es mit dem Hof weitergeht und wer das andere Vermögen erben soll. Neben erbrechtlichen Fragen sollte man auch die steuerlichen Folgen bedenken, wenn etwa die Aufdeckung von stillen Reserven drohen. Koers: „Im Vorfeld einer Hofübertragung kann man alles besprechen. Fast immer lassen sich Lösungen finden. Erst im zweiten Schritt sollte die Familie den Notar aufsuchen, der den Hofübergabevertrag beurkundet.“ Armin Asbrand