Gericht lehnt Verfahren gegen Kükenbrüter ab

Das Landgericht Münster wird kein Verfahren gegen den Betreiber einer Kükenbrüterei einleiten. Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts wies damit eine Klage der Tierschutzorganisation "Peta" zurück.

Das Landgericht Münster wird kein Verfahren gegen den Betreiber einer Kükenbrüterei einleiten. Das hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts gestern beschlossen. Es wies damit eine Klage der Tierschutzorganisation "Peta" zurück.

Nach Ansicht des Landgerichts hat sich der Betreiber der Brüterei wegen des Tötens von männlichen Eintagsküken nicht strafbar gemacht. Zwar werde nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) grundsätzlich bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Dies sei aber für eine Verurteilung nicht ausreichend, "weil der Gesetzgeber bei seinem Erlass das Töten von männlichen Eintagsküken nicht unter Strafe habe stellen wollen". Außerdem liegt aus Sicht des Gerichts "ein vernünftiger Grund für die Tötung der Eintagsküken" im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG vor.

Zur Vorgeschichte des Verfahrens

Die Tierschutzorganisation "Peta" hatte 2015 Strafanzeige gegen eine Kükenbrüterei in Senden, Kreis Coesfeld, gestellt und dem Betrieb das unerlaubte Töten männlicher Eintagsküken vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Münster war der Ansicht der Tierschützer gefolgt und hat im Februar dieses Jahres Klage vor dem Landgericht erhoben.

„Peta“ sprach bereits von einem „historischen Durchbruch“, wenige Tage später hingegen von „rechtsbeugerischem juristischem Geplänkel“. Denn das Landgericht hatte bereits früh Zweifel erkennen lassen, ob die Praxis des Tötens männlicher Küken eine Straftat darstelle.

Kein "Verbotsirrtum"

Nach Medienberichten sollen Kükenbrütereien allein deswegen straflos geblieben sein, weil ihnen ein sogenannter "Verbotsirrtum" eingeräumt werde. Das bedeutet: Das Tierschutzgesetz verbietet "eigentlich" die Praxis der Tötung männlicher Küken, den Brütereien ist diese Widerrechtlichkeit aber nicht bekannt und nicht bewusst, sie können deswegen nicht verklagt werden.

Diese Argumentation spielte bei der jetzigen Urteilsfindung offenbar keine Rolle. Zumindest findet sie sich nicht in der offiziellen Mitteilung des Landgerichtes Münster. Vielmehr führt es – über die eingangs genannten Argumente hinaus – die folgenden vier Punkte für seine Entscheidung an:

  • Erst 2012 wurde eine Tierschutzschlachtverordnung beschlossen, die die zulässige Tötungsformen für Eintagsküken regelt.
  • Die Tötung männlicher Küken wird über Jahrzehnte praktiziert. Die strafrechtliche Beurteilung kann deshalb nur durch eine Entscheidung des Gesetzgebers geändert werden. Eine solche Entscheidung kann das Landgericht nicht ersatzweise treffen.
  • Die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Angeschuldigten geht – in diesem speziellen Fall – dem Tierschutz vor, der ebenfalls per Grundgesetz geschützt ist.
  • Der Betreiber der Kükenbrüterei kann vor dem Hintergrund der jahrzehntelang gebilligten Praxis Vertrauensschutz beanspruchen.

Die Richter stützen sich überdies auf eine Auswertung der Tierschutzberichte wechselnder Bundesregierungen sowie weiterer Gesetzesmaterialien.

Wie geht es weiter?

Die Staatsanwaltschaft Münster kann gegen den Beschluss des Landgerichtes Beschwerde einlegen. Über das weitere Verfahren hat dann das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden (Aktenzeichen 2 KLs 7/15). Str.