Gemeinden dürfen eine Pferdesteuer erheben

Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer zu erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am heutigen Mittwoch entschieden und damit einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel bestätigt.

Das hessische Gericht hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte das Gericht nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Steuer nur bei "Freizeitgestaltung"

Die detaillierte Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt noch nicht vor. Aus der offiziellen Mitteilung des Leipziger Gerichts geht indes hervor, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt.

Nach Auffassung des Gerichtes geht das Halten und die entgeltliche Benutzung eines Pferdes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus. In dieser Hinsicht ziehen Richter einen Vergleich mit der Hundehaltung oder auch mit dem Halten einer Zweitwohnung.

Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung beschränkt laut Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“. Hingegen sind Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werde, von der Steuerpflicht ausgenommen.

Es zählt, wo das Pferd steht

Die Richter stellten zudem fest: Für den erforderlichen örtlichen Bezug komme es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters an, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde. Ob die Gemeinde neben der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich. AgE/ Str.