Fördersätze für Biomasse und Windenergie sinken

Die Fördersätze für Strom aus Windenergie an Land und Biomasse müssen nach den Regeln des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ab 2016 quartalsweise angepasst werden. Entscheidend hierfür ist der Zubau im vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeitraum.

Nach Angaben der Bundesnetzagentur liegt der Zubau bei Wind an Land über dem gesetzlich vorgesehenen Zubau. Der Zubau bei Biomasse sei hingegen stark gesunken und habe die Grenze nicht überschritten. „Deswegen sinken die Fördersätze für Windenergie an Land um 1,2 % und für Biomasse um die Basisdegression von 0,5 %“, sagte Behördenchef Jochen Homann.

Biomasse und Windenergie: Diese Regeln gelten

Windenergie an Land wurde im Bezugszeitraum um etwa 3 666 MW ausgebaut und liegt damit oberhalb des gesetzlichen "Zubaukorridors" von 2 400 bis 2 600 MW. Bei Biomasse lag der Zubau bei 71 MW und damit unterhalb der Grenze von 100 MW.

Bewegt sich der Nettozubau bei Windenergieanlagen an Land innerhalb des gesetzlichen Rahmens ("Korridor"), ist eine Absenkung der Vergütungssätze um 0,4 % pro Quartal vorgesehen. Die Absenkung verstärkt sich, wenn der Zubau den Korridor überschreitet. Wird er hingegen unterschritten, sinkt die Vergütung weniger stark, bleibt gleich oder kann sogar steigen. Bei Biomasse gilt eine jährliche Zubaugrenze, ab der die Förderung zusätzlich zu der Basisdegression von 0,5 % gekürzt wird. AgE


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