EuGH-Urteil zu Traktor-Versicherung



Von einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung müssen alle Unfälle gedeckt sein, die bei der Benutzung eines Fahrzeugs gemäß seiner gewöhnlichen Funktion verursacht wurden - das gilt auch für Traktoren mit Anhängern, solange sie im nationalen Recht nicht ausdrücklich von der Haftpflicht ausgenommen sind. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil von Anfang September.

Versicherung will nicht zahlen

Hintergrund ist ein Vorfall in Slowenien. Wie der EuGH mitteilte, stieß im August 2007 ein Schlepper mit Anhänger während des Einbringens von Heuballen auf den Dachboden einer Scheune bei einem Rückwärtsmanöver gegen eine Leiter und verursachte den Sturz der darauf stehenden Person.

Das Unfallopfer erhob gegen die Versicherungsgesellschaft, bei der der Traktoreigentümer einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, Klage auf Zahlung eines Betrags von knapp 16.000 € als Entschädigung. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Versicherungspolice den Schaden decke, der bei der Benutzung eines Traktors als Transportmittel entstanden sei, nicht aber jenen, der bei der Nutzung als Arbeits- oder Antriebsmaschine verursacht worden sei.

Der Fall ging in die Revision und gelangte über den Obersten Gerichtshof Sloweniens vor den EuGH. Konkret fragten die slowenischen Richter in Luxemburg nach, ob unter den Begriff der „Benutzung eines Fahrzeugs“ das Manöver falle, das ein Traktor ausführe, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren.

Das sagt der EuGH

Der EuGH betont, die Tatsache, dass ein Schlepper unter bestimmten Umständen als landwirtschaftliche Arbeitsmaschine benutzt werden könne, ändere nichts an der Feststellung, dass er ein „Fahrzeug“ im Sinne der relevanten EU-Richtlinie sei. Slowenien habe keine Art von Fahrzeug von der Haftpflichtversicherung ausgenommen. Ein Manöver, das ein Traktor im Hof eines Bauernhofs ausführt, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren, könnte unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ fallen, so der EuGH.

Im konkreten Fall sei das Fahrzeug im Rückwärtsgang gefahren, um an eine bestimmte Stelle zu gelangen. Der Unfall scheine somit im Rahmen der gewöhnlichen Benutzung verursacht worden zu sein. Dies zu prüfen sei jedoch Sache des Obersten Gerichtshofs in Slowenien. AgE