Jagdrecht

Eine GmbH muss keine Jagdsteuer zahlen

Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes dürfte Kreise ziehen: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die wirtschaftlichen Zwecken dient, darf nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die wirtschaftlichen Zwecken dient, darf nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall geht es um eine GmbH, die allein gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, indem sie für ihre Alleingesellschafterin, eine steuerbegünstigte Stiftung, Mittel beschafft. Als Eigentümerin von vier nicht verpachteten Eigenjagdbezirken im Landkreis Emsland war die GmbH zur Heranziehung zur Jagdsteuer veranlagt worden. Dagegen hatte die Gesellschaft geklagt.

Nur "natürliche Personen" üben Jagdrecht aus

Die Vorinstanzen hatten die betreffenden Steuerbescheide mit der Begründung aufgehoben, dass die GmbH im Hinblick auf ihren besonderen Gesellschaftszweck nicht der Jagdsteuerpflicht unterliege. Das Jagdrecht könne nur von natürlichen Personen, nicht aber von einer juristischen Person ausgeübt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile jetzt bestätigt. Die Jagdsteuer sei eine herkömmliche Aufwandsteuer, argumentierten die Leipziger Richter. Solche Steuern belasteten eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Diese müsse darin zum Ausdruck kommen, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs verwendet werde.

An einer derartigen Einkommensverwendung fehle es bei einer GmbH dann, wenn ihr Gesellschaftszweck allein auf Einkommenserzielung gerichtet ist. Das sei auch dann der Fall, wenn die GmbH - wie hier - als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwalte. Auch mit einer solchen Zweckbestimmung werden ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgt ((Aktenzeichen BVerwG 9 C 14.16 - Urteil vom 16. November 2017).