Den Fuchs im Kunstbau bejagen?

Im Münsterland und am Niederrhein, aber auch in einigen anderen Regionen von Nordrhein-Westfalen kann demnächst die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau von der Unteren Jagdbehörde erlaubt werden. Das zeigt die Gebietskulisse für die Zulassung der Bejagung des Fuchses in Kunstbauten, die seit dem 8. Dezember vorliegt.

Zum Hintergrund: Die Baujagd auf Fuchs und Dachs wurde im neuen Landesjagdgesetz NRW im Natur- und Kunstbau verboten. „Damit sollen Beißereien zwischen Bauhund und Fuchs oder Dachs sowie das Aufgraben von Bauen verhindert werden, da durch das Ausgraben eines Bauhundes Zufluchts- und Lebensstätten zerstört werden können“, heißt es in der Pressemitteilung des Umweltministeriums.

Im Gesetz wurde aber auch festgeschrieben, dass Ausnahmen für die Baujagd im Kunstbau auf den Fuchs möglich sind. „Denn die Jagd am Kunstbau ist aus Tierschutzsicht wesentlich unkritischer ist als die Jagd im Naturbau“, heißt es in der Meldung weiter.

Von der Forschungssstelle erarbeitet

Zum Schutz der Tierwelt kann die Untere Jagdbehörde im Einzellfall, aber auch regional – dann aber auf Basis einer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung in Bonn erarbeiteten Gebietskulisse – die Baujagd im Kunstbau erlauben. Diese Gebietskulisse liegt nun vor.

Laut Ministerium umfasst sie die „Gebiete, in denen seltene Arten in ihrem Kernbestand oder ihrem Restvorkommen durch den Fuchs gefährdet werden könnten. Hierzu zählen zwölf Vogelschutzgebiete mit Bodenbrütern, wie Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Kiebitz, das Flamingo-Vorkommen im Zwillbrocker Venn im Kreis Borken oder das Feldhamster-Vorkommen in Zülpich im Kreis Euskirchen. Hinzu kommen die Gemeinden, in denen in den letzten zwölf Jahren beim Rebhuhn zumindest einmal ein Frühjahrsbestand von mindestens vier Paaren/100 ha Offenland erreicht wurde, und die Gebiete, in denen durch Zählungen eine Feldhasendichte im Frühjahr von mindestens 20 Hasen/100 ha Offenland erreicht wurde.“

Allgemeinverfügung abwarten

„Der Verwaltungsakt für die Jagd im Kunstbau ist gestartet. Die Unteren Jagdbehörden müssen sie aber noch per Allgemeinverfügung genehmigen“, war vom Umweltministerium zu erfahren. Erst dann können die Jäger mit der Fuchsjagd im Kunstbau beginnen. Eine Antragstellung im Einzelfall ist innerhalb der Gebietskulisse nicht notwendig. Die Ausnahmen für die Baujagd gelten zunächst für zwei Jahre. Prö/bp


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