Das kann teuer werden

Die Sicherheit steht im Mittelpunkt des neuen Strafkataloges für Verkehrsvergehen. Punkte im Flensburger Fahreignungsregister gibt es daher nur noch, wenn Fahrzeugführer oder Halter die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Was das für den Einsatz landwirtschaftlicher Fahrzeuge bedeutet, haben wir recherchiert.

Obwohl die Punktegrenze für den Fahrerlaubnisentzug gesenkt wurde (auf 8 statt 18 Punkte), bleibt das Strafmaß bei vielen Vergehen gleich. Der Grenzwert ist damit schneller erreicht.

Wie viele Punkte man sich einhandelt, richtet sich nach der Schwere der Tat. Der einzelne Verstoß wird jedoch maximal mit drei Punkten geahndet. Mehrere Verkehrsverstöße zusammen begangen, führen nicht zu einer Aufsummierung
der Punkte. Nur das schwerste Delikt lässt den Punktestand anwachsen.

Wie viele Punkte für welches Vergehen?

Hier kommen die Bußgeldhöhen und Strafpunkte für ausgewählte Vergehen.

Mit abgefahrenen Reifen fahren: 75 € Bußgeld, 1 Punkt.

Keine oder nicht ausreichende Ladungssicherung (Fahrer): 60 €, 1 Punkt

Anordnen oder zulassen einer Fahrt mit einem Fahrzeug, dessen Ladung nicht ausreichend gesichert ist (Verantwortlicher): 270 €, 1 Punkt

Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes einer Fahrzeugkombination mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t um mehr als 5 % / 25 % (Fahrer): 80 €/285 €, jeweils 1 Punkt

Rote Ampel (in Rotphase innerhalb 1 Sekunde) überfahren: 90 €, 1 Punkt

Rote Ampel (in Rotphase länger als 1 Sekunde) überfahren: 200 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot


Eintrag im Fahreignungsregister

Rechtskräftige Verurteilungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Trunkenheit im Verkehr führen immer zu einer Eintragung im Fahrereignungsregister. Weitere Verkehrsverstöße werden nur noch im neuen Fahrereignungsregister vermerkt, wenn damit auch ein Fahrverbot verbunden ist. Zum Beispiel bei unterlassener Hilfeleistung, Nötigung oder fahrlässiger Körperverletzung. Günter Heitmann, Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in Wochenblatt-Folge 20/2014.