Betriebserlaubnis für gebrauchte Lkw-Anhänger

Wegen ihrer relativ niedrigen Anschaffungskosten werden gebrauchte Lkw-Anhänger oft für den land- und forstwirtschaftlichen Einsatz verwendet.

Um sie als zulassungsfreie land- oder forstwirtschaftliche Anhänger (lof) einsetzen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h ist einzuhalten.

  • Die lof-Anhänger müssen heckseitig ein „25-Schild“ und ein Wiederholungskennzeichen eines Schleppers des Betriebes mitführen.

  • Es ist eine Betriebserlaubnis (heutzutage Typgenehmigung bzw. Einzelgenehmigung) erforderlich.


Eine Betriebserlaubnis muss auch dann aus­gestellt werden, wenn ein Anhängerschein bzw. Fahrzeugbrief vorhanden ist, denn der Anhängerschein bzw. Anhängerbrief bescheinigt nur, dass das Fahrzeug der Zulassung und Überwachung unterliegt bzw. unterlag. Als zulassungsfreier lof-Anhänger trifft das aber nicht mehr zu.

Um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, ist ein mitgeliefertes Gutachten für zulassungsfreie lof-Anhänger des Herstellers oder aber eines amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV erforderlich. Bei der Anschaffung eines gebrauchten Lkw-Anhängers wäre also anzuraten, die Betriebserlaubnis bzw. das Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gleich mitliefern zu lassen. Das Gutachten ist Vorlage für die örtliche Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt).

Die Betriebserlaubnis (u. a. Bescheinigung der Einzelgenehmigung) für zulassungsfreie lof-Anhänger muss bei Fahrten auf öffentlichen Straßen nicht mitgeführt werden (§4 FZV). Alle zulassungsfreien lof-Anhänger ab Baujahr Juli 1961 benötigen eine Betriebserlaubnis. Günter Heitmann