Auf 2,7 ha ruht die Jagd

Das Verwaltungsgericht Münster fällte am vergangenen Freitag ein wichtiges Urteil für alle Naturschützer und Hobbytierhalter, die auf ihren eigenen Flächen die Jagd verbieten möchten. Es folgte damit dem Antrag einer Jagdgegnerin aus Greven.

Sabine L., die Klägerin, ist Eigentümerin von drei Grundstücken mit 2,7 ha in den Gemarkungen Greven und Gimbte, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Sie beantragte beim Ordnungsamt des Kreises Steinfurt, ihre Flächen zu „befriedeten Bezirken“ zu erklären, da sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Der Kreis Steinfurt wies ihren Antrag ab. Begründung: Die Klägerin habe ihre Gründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Damit lägen die Voraussetzungen des § 6a des Bundesjagdgesetzes nicht vor.

Ethische Gründe ehrlich?

Sabine L. hält auf ihrem Grundstück seit Jahren Tiere. Sie engagiert sich aktiv für den Tier- und Pflanzenschutz. Beruflich ist sie für die Kirche tätig. Sie meinte vor Gericht, „dass der Mensch nicht in die Natur eingreifen muss.“ Ihr missfalle, wie Tiere „misshandelt und abgeschossen“ werden. Grundsätzlich habe sie eine pazifistische Weltanschauung.

Sabine L. besitzt selbst keinen Jagdschein. Seit frühester Jugend lehnt sie die Jagd ab. Die Tiere, die sie halte, unter anderem Pferde, Enten und Schafe, würden nicht geschlachtet, sie würden an Altersschwäche sterben oder vom Tierarzt eingeschläfert.

Falsche Annahmen

Genau diese Tierhaltung nahm der Kreis zum Anlass, der Klägerin die Glaubhaftigkeit der ethischen Gründe abzusprechen. Die Beamten nahmen an, dass sie die Tiere zum Verzehr halten würde.
Der Verwaltungsrichter forderte den Kreis auf, dem Antrag von Sabine L. stattzugeben. Nach seiner Ansicht erfüllt die Antragstellerin die im Gesetz geforderten ethischen Gründe. Das Engagement für den Tierschutz als Grund für die Erteilung der jagdlichen Befriedung reiche aus.

„Verstockt uneinsichtig“

Schon der Europäische Gerichtshof habe in einem früheren Urteil festgelegt, so der Richter weiter, dass das Schlachten von Tieren und die Missbilligung der Jagd nichts miteinander zu tun habe. Zudem wies er darauf hin, dass der Kreis beim Ablehnen des Antrags von vornherein von falschen Tatsachen ausgegangen war.
Am Ende gab das Gericht der Klage von Sabine L. statt. „Das Gericht erkennt keinen Grund mangelnder Glaubhaftigkeit“, begründete der Richter.

Ihr gesamtes Handeln stehe im Einklang mit ihren ethischen Gründen. Der Kreis Steinfurt sei hingegen „verstockt uneinsichtig“, außerdem sei es „anmaßend“, die Glaubhaftigkeit von Frau L. unter diesen Umständen zu hinterfragen, so der Richter wörtlich.

Das Rechtsamt des Kreises Steinfurt will die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt wird (Az. 1K 1488/14). Kevin Schlotmann