Auch Kleinwaldbesitzer versichert

Das Landessozialgericht Stuttgart weist eine Klage gegen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) zurück und bestätigt die bisherige Rechtsprechung: Beiträge an die Berufsgenossenschaft werden ab 0,25 ha Wald fällig.

Müssen auch die Besitzer kleinerer Waldflächen Beiträge an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) zahlen? – Ja, sagt das Landessozialgericht Stuttgart. Es hat mit Urteil vom 9. Juli 2015 die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt.

Seit 1996 besitzt der Kläger ein Grundstück von 5800 m2, davon sind 4327 m2 Wald und 1473 m2 Grünland. Für 2007 bis 2012 sollte er Jahresbeiträge von etwa 40 bis 43 € an die BG zahlen. Doch er weigerte sich. Er führe kein forstwirtschaftliches Unternehmen. Seine kleine Waldfläche könne er nicht wirtschaftlich nutzen. Er lasse alles verwildern, wolle „Karl dem Käfer“ eine Heimat bieten.

Keine Gewinne erzielen

Doch mit diesen Argumenten kam er beim Landessozialgericht nicht durch. Auch die Besitzer kleiner Waldflächen seien in der BG versicherungs- und damit beitragspflichtig. Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft setze voraus, dass der Inhaber über Grund und Boden verfüge, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werde. Die BG müsse dem Waldbesitzer nicht konkrete forstwirtschaftliche Tätigkeiten nachweisen.

Die Heranziehung als Unternehmer setze nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein Mindestmaß an Arbeit erfordere. Ein beitragspflichtiges Unternehmen liege auch dann vor, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht mit dem Wald bestehe. Nur in begründeten Einzelfällen könne man vermuten, dass keine forstwirtschaftliche Betätigung vorliege, wenn der Wald etwa als Baugelände, zum Liegenlassen als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde.

Befreiung bis 0,25 ha

Grundsätzlich sind alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer versicherungs- und damit beitragspflichtig in der BG. Darauf weist Dr. Erich Koch von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Kassel hin. Nach § 5 Sozialgesetzbuch VII ist es jedoch möglich, dass sich Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) oder Forstfläche (FN) von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen können. Diese Unternehmen müssen dann keine Beiträge mehr zahlen. Doch grundsätzlich sind auch Klein- und Kleinstlandwirte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert (Az. L 10 U 2233/2014). As