Agrarsozialrecht

Die Hofabgabeklausel ist weg

Der Bundestag hat die Abschaffung der Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte beschlossen. Sie gilt für alle Rentenarten. Geändert wird auch die Einkommensanrechnung bei den vorzeitigen Altersrenten.

Nun ging es doch ganz schnell. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Teile der Hofabgabeklausel für verfassungswidrig erklärte, hat der Bundestag das Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte in wesentlichen Punkten geändert. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2019 in Kraft. Besonderheit: Viele Regelungen gelten rückwirkend zum 1. September 2018.

Die Abgabe des Unternehmens als Voraussetzung einer Rente der Alterskasse entfällt nicht nur bei der Altersrente und vorzeitigen Altersrente. Vielmehr ist die Hofabgabe zukünftig auch nicht mehr bei einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente erforderlich.

Rückwirkend zum 1. September 2018

Alle Renten können ohne Hofabgabe rückwirkend zum 1. September 2018 bewilligt werden. Dies ist der Monatstag nach Veröffent­lichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings müssen zu diesem Zeitpunkt alle nach dem neuen Recht (noch) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind bei der Altersrente die bereits erreichte Regel-altersgrenze und eine Wartezeit (Beitragszeit) von 15 Jahren.

Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nicht nur in den laufenden bereits beantragten Fällen. Sie gilt auch für neu gestellte Anträge. Betroffene müssen ihren Antrag spätestens bis zum 31. März 2019 stellen. Viele Landwirte haben in den letzten Wochen eine vorläufige Rentenbewilligung erhalten. Sie wird bald aufgehoben und es ergeht der endgültige Rentenbescheid.

Neue Hinzuverdienstgrenze

Der Wegfall der Hofabgabeverpflichtung hat aber auch zur Folge, dass nunmehr bei einer vorzeitigen Altersrente Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen angerechnet wird: Hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze.

Sie ist neu und wirkt sich auch für die Ehegatten, die zeitgleich mit dem älteren Partner in Rente gehen, negativ aus. Haben Sie bis zum 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, bleiben Sie von der Hinzuverdienstgrenze verschont. Auch hier ist keine Eile geboten, den Antrag auf die vorzeitige Altersrente können Sie bis zum 31. März 2019 stellen, ohne dass die Hinzuverdienstgrenze greift. Hier müssen Sie aber am 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen für eine Rente erfüllen.

Und die Krankenkasse?

Der Bund übernimmt zu rund 95 % die Kosten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) für die Rentner. Ohne Hofabgabe bleiben die zukünftigen Rentner als Unternehmer bei der LKK versicherungs- und damit beitragspflichtig.

Wichtig für die „Weiterbewirtschafter“: Sie müssen weiter ihren Beitrag als Unternehmer zahlen, neben den Beiträgen aus ihrer Rente, aus außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen, weiteren Renten und Versorgungsbezügen. Diese Beiträge können insgesamt höher ausfallen als die zu erwartende Rente der Alterskasse. Insofern unser Rat: Die Betroffenen sollten sich früh und gut beraten lassen.

Eine ausführlichere Fassung lesen Sie im aktuellen Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben, Folge 49, vom 6. Dezember 2018.