Abfindung weichender Erben: Verjährungsfrist beachten

Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) vererbt oder zu Lebzeiten übergeben, richten sich die Ansprüche der weichenden Miterben nach der Höfeordnung. Sie können vom Hoferben eine Abfindung in Geld fordern. Wer damit zu lange wartet, hat unter Umständen Pech gehabt: Altfälle verjähren Ende 2012.

Oft machen die weichenden Erben ihre Ansprüche bezüglich der Abfindung nicht sofort – etwa nach der Hofübertragung – geltend, zumeist aus Rücksichtnahme gegenüber dem Bruder, der gerade eine Familie gegründet, einen Stall gebaut oder anderweitige Investitionen getätigt hat. Dies war früher auch nicht weiter schlimm, weil dieser Abfindungsanspruch bisher als „erbrechtlicher Anspruch“ erst in 30 Jahren verjährte.

Frist nur noch 3 statt 30 Jahre

Doch mit Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 1. Januar 2010 wurde die Frist auf drei Jahre verkürzt. Die Abfindungsansprüche verjähren jetzt also in drei Jahren ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Hoferbfolge bzw. ab Kenntnis davon, dass ein wirksamer Hofübergabevertrag abgeschlossen wurde. Diese Rechtsfolge hat sich aus der Streichung des früheren § 197 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben.

Wichtig: Die Änderung wirkt sich auch auf Altfälle aus. Damit gemeint sind Erbfälle bzw. Hofübergaben, die zwischen dem 1. Januar 1983 und 31. Dezember 2009 gelaufen sind; für sie wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Nach altem Recht wären diese Ansprüche in 30 Jahren verjährt.

Nach der Übergangsregelung verjähren sämtliche Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO, die zwischen 1983 und 2009 entstanden sind, jetzt einheitlich zum 31. Dezember 2012. Die Verjährungsfrist ist also erheblich verkürzt worden. Mechthild Düsing, Jutta Sieverding-Lewers

Was rechtlich gilt, wenn die weichenden Erben keine Kenntnis von der Hofübergabe hatten, lesen Sie im ausführlichen Beitrag in Wochenblatt-Folge 34/2012 auf Seite 109.