Neuordnung des Pflanzenschutzrechts / Neues Pflanzenschutzgesetz

Kernobst

Als Konsequenz der Verabschiedung des EU – Pflanzenschutzpakets 2009 ist am 14.02.2012 das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in Kraft getreten, gleichzeitig wurde das bisherige Pflanzenschutzgesetz aufgehoben.

Nachfolgend im Auszug einige wichtige Änderungen:

  • Gute fachliche Praxis und Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes
    Die gute fachliche Praxis und die Einhaltung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes werden verbindlich vorgeschrieben. Hierzu erstellen und veröffentlichen die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Verbände Leitlinien.
  • Sachkunde
    Als Nachweis der Sachkunde reicht zukünftig nicht mehr nur der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung, eines abgeschlossenen Studiums oder einer bestandenen Sachkunde-Prüfung.
    Personen, die
    - Pflanzenschutzmittel anwenden
    - über Pflanzenschutz beraten
    - Azubis etc. anleiten oder beaufsichtigen
    - Pflanzenschutzmittel in Verkehrbringen
    benötigen zukünftig einen von der zuständigen Stelle (Pflanzenschutzdienst NRW oder Landesbetrieb Wald + Holz NRW) ausgestellten Sachkunde-Nachweis.
    Neu ist weiterhin eine Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, um den Sachkunde-Nachweis aktuell zu halten und die einmal in 3 Jahren erfolgen muss.
    Ein entsprechendes – für die Praxis möglichst unkompliziertes – Verfahren für die Umschreibung und für die Fortbildung wird derzeit erarbeitet. Wer auch in der Zukunft „sachkundig“ bleiben will
    - muss in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015 eine anerkannte Fortbildung nachweisen
    - muss spätestens bis zum 26.05.2015 einen Antrag auf Umschreibung bzw. Neuausstellung eines Sachkunde-Nachweises stellen. Der Antragsteller erhält dann bis zum 26.11.2015 einen neuen Sachkundenachweis
    Mit dem bisherigen Sachkundenachweis bleibt man auf jeden Fall bis zum 26.11.2015 sachkundig!
    Der Handel darf ab 26.11.2015 für berufliche Anwender zugelassene Pflanzenschutzmittel nur dann abgeben, wenn ein Sachkundenachweis vorgelegt wird.
  • Aufzeichnungspflicht
    Der berufliche Anwender muss aufzeichnen
    • Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
    • Zeitpunkt der Anwendung
    • Aufwandmenge
    • behandelte Fläche (Bezeichnung / Größe) oder Bewirtschaftungseinheit
    • behandelte Kultur
    • Name des Anwender
    Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre, gerechnet von dem Jahr, das auf die Entstehung der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren.
  • Abverkaufs- und Aufbrauchfrist
    Für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung ab dem 14. Februar 2012 endet
    - gilt eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten ab Zulassungsende
    - gilt eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten ab Zulassungsende
    Die Abverkaufsfrist gilt für Ware, die sich zum Ende der Zulassung bereits im Freien Warenverkehr befunden hat.
    Die bisher bekannte 2-jährige Aufbrauchfrist von Pflanzenschutzmitteln, für Ware die sich zum Zulassungsende bereits beim Anwender befindet, wird damit auf 18 Monate (einschließlich Abverkaufsfrist), gerechnet ab dem Tag des Zulassungsendes, verkürzt. Widerrufene Zulassungen gelten zum Teil ohne Aufbrauchfrist.
  • Inverkehrbringen, Ausbringung und Verwendung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt ist
    Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittelanhaften, dürfen – ähnlich wie bisher – in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Pflanzenschutzmittel in Deutschland, einem EU-Mitgliederstaat oder einem EWR-Staat für dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist oder wenn in Deutschland nach dem Zulassungsende eines entsprechenden Pflanzenschutzmittels noch eine Aufbrauchfrist besteht.
    Hinzugekommen ist die Vorschrift, dass Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat nicht in Verkehr gebracht werden darf, wenn für das entsprechende Pflanzenschutzmittel in Deutschland die Zulassung ruht oder widerrufen wurde (es sei denn, der Widerruf erfolgte auf Antrag des Zulassungsinhabers).
  • Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf /bäuerlicher Direktimport
    Der bäuerliche Direktimport wird deutlich erschwert. Dieser bedarf zukünftig in jedem Fall einer– evtl. vereinfachten – Genehmigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Außerdem muss die Gebrauchsanleitung des deutschen Referenzmittels vorliegen.
  • Genehmigungen bleiben erhalten
    Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit des Beibehalts der Genehmigungen im Einzelfall für Lückenkulturen erkannt.
    Die bisher unter der bekannten Bezeichnung „18b-Genehmigung“ getroffenen Einzelfallentscheidungen werden auch weiterhin möglich bleiben, nur die Bezeichnung ändert sich in § 22-Genehmigungen.
    Noch laufende Genehmigungen nach altem Recht behalten ihre Gültigkeit bis zum in der jeweiligen Genehmigung genannten Termin.
    Auch die bisherigen „18a-Genehmigungen“ bleiben erhalten. Sie werden jetzt im §33 als Zulassungserweiterungen geführt.
    Die bisherigen kurzzeitigen „§11-Genehmigungen“ sind in den §29 überführt worden und werden unter der Bezeichnung „Inverkehrbringen in besonderen Fällen“ geführt.