Kohlrabi – Neue Auflage beim Einsatz von Karate Zeon

Pflanzenschutz-Spezial Nr. 31 vom 25.10.2018

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für Karate Zeon in Kohlrabi (Freiland und Gewächshaus) die Auflage VV605 mit sofortiger Wirkung erteilt. Die Auflage lautet wie folgt:

VV605 Blätter zum Verzehr/zur Fütterung nicht geeignet. Die Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Kohlrabis vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.

Hintergrund dafür ist, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/960 für Grünkohl (bei dem auch die Kohlrabi-Blätter eingeordnet sind), ab dem 26. Januar 2019, ein niedrigerer Rückstandshöchstgehalt (RHG) für den Wirkstoff lambda-Cyhalothrin gilt (siehe PAS 26/2018 vom 19.07.2018). Zwar gilt aktuell für Grünkohl noch ein RHG von 1,0 mg/kg, aber der neue, ab 26. Januar 2019 gültige RHG von 0,01 mg/kg, gilt dann auch für Erntegüter, die bereits vor diesem Datum produziert wurden. Die Auflage wurde vom BVL erlassen, um mögliche Überschreitungen der RHGs in den Kohlrabiblättern, aufgrund der Einordung zu Grünkohl, zu vermeiden.