Änderung bei den Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts

Pflanzenschutz-Spezial Nr. 14 vom 09.05.2019

Anwender von bestimmten Pflanzenschutzmitteln müssen in Raumkulturen jetzt verpflichtend verlustmindernde Geräte einsetzen: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit setzt in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt für bestimmte Pflanzenschutzmittel Anwendungsbestimmungen (AWB) fest, die der Reduktion des Risikos für terrestrische Pflanzen und Arthropoden außerhalb der behandelten Fläche dienen (BVL-Kodes NT101 bis NT109).Bei der Einführung der AWB in ihrer jetzigen Form im Jahr 2002 wurden die AWB NT104, NT105 und NT106 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen vorgesehen. Zur Risikominderung erlauben sie eine Wahl zwischen der Nutzung verlustmindernder Geräte* und einem einzuhaltenden Abstand von 5 m zu bestimmten Nichtzielflächen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Sonderregelung für Raumkulturen wurde vorgesehen, da verlustmindernde Geräte in Raumkulturen damals noch nicht verbreitet waren. In den letzten Jahren haben sowohl die Verfügbarkeit als auch die Nutzung verlustmindernder Geräte in Raumkulturen wesentlich zugenommen. Die AWB NT104, NT105 und NT106 werden daher ab dem 01.04.2019 nicht mehr erteilt. Je nach erforderlichem Grad der Risikominderung werden sie durch die Anwendungsbestimmungen NT101, NT102 und NT103 ersetzt. Damit entfällt für bestimmte Pflanzenschutzmittel die Wahlmöglichkeit, in Raumkulturen alternativ einen 5-m-Abstand einzuhalten. Für diese Mittel ist die Verwendung verlustmindernder Geräte nun verpflichtend. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit höherem Gefährdungspotential ist in Raum- und Flächenkulturen weiterhin die Kombination der Nutzung verlustmindernder Geräte plus Einhaltung eines Abstands vorgeschrieben (AWB NT107, NT108 und NT109).

Neue Gewässerschutz AWB: Anstelle der Anwendungsbestimmungen NW467 und NW468, die dem Schutz der Gewässer und aquatischer Biozönosen dienen, wird ab dem 1. Mai 2019 die Anwendungsbestimmung NW470 bei gewässertoxischen Mitteln erteilt. Die Anwendungsbestimmung NW470 hat folgenden Wortlaut:Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.

Kennzeichnungspflicht: Darüber hinaus weist das BVL darauf hin, dass gemäß Verordnung (EU)Nr. 547/2011 alle Pflanzenschutzmittel mit folgendem Sicherheitshinweis SP1 zu kennzeichnen sind: SP1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof-und Straßenabläufe verhindern.)

Quelle: www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/2019/.