Konditionalität statt CC
Die Prämien sind auch weiterhin an Auflagen gebunden. Bisher waren diese Anforderungen als Cross Compliance (CC) bekannt, zukünftig werden sie als Konditionalität bezeichnet. Sie sind Grundvoraussetzung, um Direktzahlungen und Prämien für weiterer Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen zu erhalten.
Wie schon in den Vorjahren ist das Abbrennen von Stoppelfeldern nicht zulässig und die Regelungen zum Erosionsschutz bleiben ebenfalls bestehen. Auch dürfen Landschaftselemente weiterhin nicht ohne Genehmigung beseitigt werden.
Das Pflanzenschutzmittel, Biozide und Dünger in einem Abstand von 3 m zu Gewässern nicht mehr ausgebracht werden dürfen, ist dagegen neu. Gemessen wird ab der Böschungsoberkante, bestimmte Ausnahmen sind zulässig.
Schutz des Dauergrünlands
Weiterhin wird es neue Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands sowie zum besonderen Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlands geben. Die Kulisse für das umweltsensible Dauergrünland ist um die bestehenden Natura 2000-Gebiete und um die Vogelschutzgebiete erweitert worden. Eine Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig und führt bei Verstößen zu einer Rückumwandlungspflicht. Beim umweltsensiblen Dauergrünland ist eine Pflege, beispielsweise eine Durchsaat, in FFH-Gebieten 15 Tage vorher anzuzeigen.
Auch für Moore und Feuchtgebiete wird ein Mindestschutz festgelegt, der ein Pflugverbot und Umwandlungsgebot von Dauergrünland sowie ein Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Acker umfasst. Es darf in diesen Gebieten keinen Eingriff mit schweren Maschinen in das Bodenprofil sowie keine Bodenwendung tiefer als 30 cm oder eine Aufbringung von Sand geben. Die betreffende Gebietskulisse muss jedes Bundesland festlegen.
Bodenbedeckung muss sein
Im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 15. Januar muss eine Bodenbedeckung auf Ackerflächen sichergestellt sein. Diese kann durch Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Mulchauflagen, begrünte Brachen, Stoppelbrachen oder mehrjährige Kulturen erfolgen. Ausnahme: Maisstoppeln gelten nicht als Bodenbedeckung.
Eine weitere Besonderheit betrifft späträumende Kulturen (Ernte in der Regel nach dem 1.10.). Nach ihrer Ernte ist eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar ausreichend.
Auf selbstbegrüntem oder angesätem, brachliegendem Ackerland ist das Mähen, Mulchen oder ein Umbruch zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat vom 1. April bis zum 15. August nicht mehr zulässig. Ausnahme, es wird eine aktive Begrünung von Blühstreifen und -flächen vorgenommen. Diese Regelung gilt auch für aus der Produktion genommenes Grünland und für Bejagungsschneisen.
Fruchtwechsel einhalten
Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Hauptkulturen auf dem gesamten Ackerland des Betriebes von Jahr zu Jahr wechseln. Basis ist der Einzelschlag und es wird zwischen Winter- und Sommerkulturen differenziert. Die bisherige Regelung zur Anbaudiversifizierung und deren gesamtbetriebliche Zusammenfassung der Kulturanteile des Betriebs wird 2023 entfallen.
Der Anbau von Zwischenfrüchten, Untersaaten oder einer Zweitkultur im selben Jahr hebt die Pflicht zum Fruchtwechsel auf: In diesen Fällen kann dann die gleiche Hauptkultur wie im Vorjahr angebaut werden. Zwischenfrüchte und Untersaat müssen vom 15. Oktober bis zum 15. Februar auf der Fläche bleiben.
Der Zwischenfruchtanbau und die Untersaat können jedoch nur auf der Hälfte der Ackerflächen anerkannt werden. Das bedeutet: Auch beim Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaat auf allen Ackerflächen muss mindestens auf der Hälfte des betrieblichen Ackerlands die Nutzung jährlich wechseln. Mit anderen Worten, zumindest auf 50 %der Ackerschläge muss die Hauptkultur von Jahr zu Jahr wechseln.
Ausnahmen zum Fruchtwechsel
Diese Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht bei mehrjährigen Kulturen, bei Brachen sowie bei Gras- und Grünfutterflächen. Auch Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und ökologisch wirtschaftende Betriebe sind von der Auflage des Fruchtwechsels befreit.
Sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen betrieblich nicht mehr als 50 ha Ackerfläche bleiben und im Betrieb mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind, ist diese Auflage zum Fruchtwechsel ebenfalls nicht zu erbringen.
Da die Verpflichtung des Fruchtwechsels 2023 erstmalig zur Prüfung ansteht, sieht der Antrag 2022 bereits Angaben zur Aussaat von Zwischenfrüchten, Untersaaten und des Anbaus von Zweitkulturen vor.
Flächenstilllegung ist Pflicht
Mit den Konditionalitäten ist auch eine Flächenstilllegung verbunden. Ab 2023 ist die Stilllegung von 4 % des Ackerlands verpflichtend. Die Landschaftselemente werden dann zur Stilllegung hinzugerechnet, sofern diese auf oder an einer solchen Brache liegen. Bei den Brachen gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Die Stilllegungsauflagen gelten wie bisher ganzjährig und ab dem 15. August können Vorbereitungen für die Aussaat/Pflanzung einer Folgekultur (Ernte im Folgejahr) beginnen.
Auf diesen Brachen ist nur eine Selbstbegrünung zulässig. Eine aktive Begrünung darf nicht stattfinden. Zu beachten ist: Ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur sind keinerlei Eingriffe mehr erlaubt. Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz oder die Aussaat einer Zwischenfrucht – in welcher Weise auch immer – sind nicht erlaubt.
Verstöße gegen diese Vorschrift führen zur Aberkennung der Stilllegungsflächen und sind somit teuer. Auch die Anlage von Uferrandstreifen oder die Anlage von Blühstreifen ist aufgrund der vorgeschriebenen Selbstbegrünung auf diesen Stilllegungsflächen nicht mehr möglich.
Aber auch für die Stilllegungsverpflichtung gibt es Ausnahmen:
Landwirte mit weniger als 10 ha Ackerfläche, Antragsteller mit mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen im Betrieb sind von dieser Auflage befreit. Es gibt jedoch keine Befreiung für ökologisch wirtschaftende Betriebe.
Neben den geschilderten Auflagen aus den Konditionalitäten-Regelungen wird ab 2025 die sogenannte soziale Konditionalität hinzukommen. Hierbei handelt es sich um Regelungen zur Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.
Ab dem kommenden Jahr neu und freiwillig sind die sogenannten Ökoregelungen.
Aufschub möglich
Der Rahmen für die Agrarreform 2023 steht. Einzelne Teile sind derzeit jedoch in der Diskussion. Ursache ist unter anderem der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Offen ist zum Beispiel noch, ob und in welcher Form die bisher geplante 4-prozentige Stilllegung bereits ab 2023 kommen wird. Das gleiche gilt für den verpflichtenden Fruchtwechsel. Für beides könnte es zunächst eine Verschiebung geben.
Darüber hinaus ist auch die geplante Selbstbegrünung der Stilllegung in der Diskussion.
Mutterkühe erhalten ab 2023 eine Prämie von 78€/Tier, wenn sie wenigsten im Zeitraum 15. Mai bis 15. August gehalten werden.
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