Agrarreform

Anträge 2023 - neue Auflagen

Verändertes Antragsverfahren ab kommendem Jahr: Um EU-Agrarprämien zu bekommen, müssen neue Anforderungen erfüllt werden. Diese werden nun als Konditionalität bezeichnet. Wir geben einen Überblick.

Konditionalität statt CC

Die Prämien sind auch weiterhin an Auflagen gebunden. Bisher waren diese Anforderungen als Cross Compliance (CC) bekannt, zukünftig werden sie als Konditionalität bezeichnet. Sie sind Grundvoraussetzung, um Direktzahlungen und Prämien für weiterer Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen zu erhalten.

Wie schon in den Vorjahren ist das Abbrennen von Stoppelfeldern nicht zulässig und die Regelungen zum Erosionsschutz bleiben ebenfalls bestehen. Auch dürfen Landschaftselemente weiterhin nicht ohne Genehmigung beseitigt werden.

Das Pflanzenschutzmittel, Biozide und Dünger in einem Abstand von 3 m zu Gewässern nicht mehr ausgebracht werden dürfen, ist dagegen neu. Gemessen wird ab der Böschungsoberkante, bestimmte Ausnahmen sind zulässig.

Schutz des Dauergrünlands

Weiterhin wird es neue Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands sowie zum besonderen Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlands geben. Die Kulisse für das umweltsensible Dauergrünland ist um die bestehenden Natura 2000-Gebiete und um die Vogelschutzgebiete erweitert worden. Eine Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig und führt bei Verstößen zu einer Rückumwandlungspflicht. Beim umweltsensiblen Dauergrünland ist eine Pflege, beispielsweise eine Durchsaat, in FFH-Gebieten 15 Tage vorher anzuzeigen.

Auch für Moore und Feuchtgebiete wird ein Mindestschutz festgelegt, der ein Pflugverbot und Umwandlungsgebot von Dauergrünland sowie ein Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Acker umfasst. Es darf in diesen Gebieten keinen Eingriff mit schweren Maschinen in das Bodenprofil sowie keine Bodenwendung tiefer als 30 cm oder eine Aufbringung von Sand geben. Die betreffende Gebietskulisse muss jedes Bundesland festlegen.

Bodenbedeckung muss sein

Im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 15. Januar muss eine Bodenbedeckung auf Ackerflächen sichergestellt sein. Diese kann durch Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Mulchauflagen, begrünte Brachen, Stoppelbrachen oder mehrjährige Kulturen erfolgen. Ausnahme: Maisstoppeln gelten nicht als Bodenbedeckung.

Eine weitere Besonderheit...